Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

155] $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. 951 
Privatpflichten in der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ent- 
faltet der Staat eine manigfache und reiche Thätigkeit. Er 
wirkt damit zweifellos auch auf die Gestaltung des Privat- 
lebens massgebend ein; er bringt damit die Lebensziele und 
Lebensführung der Einzelnen und ihrer Genossenschaften in 
Übereinstimmung mit dem Gesammtplan gesellschaftlichen Zu- 
sammenwirkens, dessen Ordnung und Erhaltung sein recht 
eigentlicher Beruf ist. Aber mit dem Allen — soweit das 
Privatrecht reicht, soweit erschöpft sich seine Einwirkung und 
seine Aufgabe in der Setzung, Sicherung und Förderung des 
Rechtes. Die Lebenszwecke zu bestimmen und die Lebens- 
führung zu bewerkstelligen, die sozialen Zustände und die 
Lage der Betheiligten herbeizuführen, die auf Grund und mit- 
tels der Gestaltung des Rechtes durch den Staat, ermöglicht 
und erreichbar werden — das ist die eigenste Sache der Be- 
theiligten, das liegt über die Aufgabe des Staates hinaus. 
Für die Privaten ist und bleibt das Privatrecht Mittel; für 
den Staat, für die Privatrechtspflege ist und bleibt es End- 
zweck schlechthin. 
Nur relativ wird das Recht für den Staat Endzweck im 
Gebiete der öffentlichen Rechtspflege. 
Dieselbe begreift die organische Rechtspflege (Ver- 
fassungsstreitigkeiten, Ministeranklagen, Kompetenzkonflikte, Be- 
amtendisziplin), die Strafrechtspflege und die Verwal- 
tungsrechtspflege. 
Hier überall handelt es sich um die eigensten Aufgaben 
des Staates selbst: um Aufrechterhaltung des gesicherten Zu- 
sammenwirkens und der innern Ordnung seiner Organe, um 
Bewährung seiner Herrschaft gegen Ungehorsam und Wider- 
stand, um Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben im Verhält- 
niss zu den Unterthanen, denen er zu diesem Behufe Leistun- 
gen und Beschränkungen ansinnt oder Gewährungen schuldig 
ist. Unter diesem Gesichtspunkte ist und bleibt das mate- 
rielle Recht, um das es sich bei der öffentlichen Rechtspflege 
handelt, einfach Mittel für seine, des Staates, Zwecke. 
Jedoch — die fundamentale Bedeutung, die das Recht
	        
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