155] $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. 951
Privatpflichten in der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ent-
faltet der Staat eine manigfache und reiche Thätigkeit. Er
wirkt damit zweifellos auch auf die Gestaltung des Privat-
lebens massgebend ein; er bringt damit die Lebensziele und
Lebensführung der Einzelnen und ihrer Genossenschaften in
Übereinstimmung mit dem Gesammtplan gesellschaftlichen Zu-
sammenwirkens, dessen Ordnung und Erhaltung sein recht
eigentlicher Beruf ist. Aber mit dem Allen — soweit das
Privatrecht reicht, soweit erschöpft sich seine Einwirkung und
seine Aufgabe in der Setzung, Sicherung und Förderung des
Rechtes. Die Lebenszwecke zu bestimmen und die Lebens-
führung zu bewerkstelligen, die sozialen Zustände und die
Lage der Betheiligten herbeizuführen, die auf Grund und mit-
tels der Gestaltung des Rechtes durch den Staat, ermöglicht
und erreichbar werden — das ist die eigenste Sache der Be-
theiligten, das liegt über die Aufgabe des Staates hinaus.
Für die Privaten ist und bleibt das Privatrecht Mittel; für
den Staat, für die Privatrechtspflege ist und bleibt es End-
zweck schlechthin.
Nur relativ wird das Recht für den Staat Endzweck im
Gebiete der öffentlichen Rechtspflege.
Dieselbe begreift die organische Rechtspflege (Ver-
fassungsstreitigkeiten, Ministeranklagen, Kompetenzkonflikte, Be-
amtendisziplin), die Strafrechtspflege und die Verwal-
tungsrechtspflege.
Hier überall handelt es sich um die eigensten Aufgaben
des Staates selbst: um Aufrechterhaltung des gesicherten Zu-
sammenwirkens und der innern Ordnung seiner Organe, um
Bewährung seiner Herrschaft gegen Ungehorsam und Wider-
stand, um Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben im Verhält-
niss zu den Unterthanen, denen er zu diesem Behufe Leistun-
gen und Beschränkungen ansinnt oder Gewährungen schuldig
ist. Unter diesem Gesichtspunkte ist und bleibt das mate-
rielle Recht, um das es sich bei der öffentlichen Rechtspflege
handelt, einfach Mittel für seine, des Staates, Zwecke.
Jedoch — die fundamentale Bedeutung, die das Recht