252 $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. [156
für den Bestand des Staates hat, die unwiderstehliche Nöthi-
gung, die Übereinstimmung der Macht des Staates mit seinem
Rechte nicht nur thatsächlich herzustellen, sondern auch in
der Überzeugung seiner Angehörigen zu beglaubigen, sie be-
wirken es, dass die Hemmungen der staatlichen Funktionen,
welche durch die Bestreitung des Rechtes entstehn, ja so-
gar, dass solche Hemmungen, welche bei einschneidenden Kon-
flikten zwischen der Staatsgewalt und ihren Angehörigen, ins-
besondere im Strafrechtsfalle, bereits in der Bestreitbar-
keit des Rechtes liegen, nicht jeder andern Hemmung durch
Ungehorsam, durch Pflichtwidrigkeit, durch Zweifelhaftigkeit
der That- und Rechtsfragen gleichgestellt werden. Der Staat
fühlt sich gedrungen die Bereinigung der Rechtsfragen unter
bestimmten Voraussetzungen in besonderer Weise zu behan-
deln. Er ordnet unter dieser Nöthigung ein besonderes Ver-
fahren an, er gewährt den Betheiligten nach Analogie des
Civilprozesses gesicherte Parteirechte, er überweist die ein-
schlagenden Geschäfte andern, von den bei der Rechtsfrage
interessirten Behörden verschiedenen Instanzen, mögen dies
die Gerichte oder besondere diesen nachgebildete Behörden
sein.
Das positive Recht entspricht solchen Anforderungen
nur in einem sehr verschiedenen Umfange und in allmäliger
Entwicklung. Am frühsten und allgemeinsten geschieht dies
auf dem Gebiete des Strafrechtes und für einzelne or-
ganische Streitigkeiten. Dagegen nur zögernd und schritt-
weise entschliesst sich der Staat auch in den andern Verwal-
tungsgebieten, die Erledigung der Rechtsfragen in andern
Formen und vor andern Instanzen zu bewirken, wie die Er-
ledigung jedes andern der Vollziehung sich entgegenstellenden
Hindernisses oder jedes andern nur auf Billigkeit und Zweck-
mässigkeit sich berufenden Einspruches.
Überall da nunmehr und soweit das positive Recht jenen
Anforderungen genügt, da scheidet sich von der sonstigen
Verwaltungsthätigkeit ein besonderer Kreis der staatlichen
Thätigkeit aus, der ausschliesslich durch den Rechtszweck,