Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

252 $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. [156 
für den Bestand des Staates hat, die unwiderstehliche Nöthi- 
gung, die Übereinstimmung der Macht des Staates mit seinem 
Rechte nicht nur thatsächlich herzustellen, sondern auch in 
der Überzeugung seiner Angehörigen zu beglaubigen, sie be- 
wirken es, dass die Hemmungen der staatlichen Funktionen, 
welche durch die Bestreitung des Rechtes entstehn, ja so- 
gar, dass solche Hemmungen, welche bei einschneidenden Kon- 
flikten zwischen der Staatsgewalt und ihren Angehörigen, ins- 
besondere im Strafrechtsfalle, bereits in der Bestreitbar- 
keit des Rechtes liegen, nicht jeder andern Hemmung durch 
Ungehorsam, durch Pflichtwidrigkeit, durch Zweifelhaftigkeit 
der That- und Rechtsfragen gleichgestellt werden. Der Staat 
fühlt sich gedrungen die Bereinigung der Rechtsfragen unter 
bestimmten Voraussetzungen in besonderer Weise zu behan- 
deln. Er ordnet unter dieser Nöthigung ein besonderes Ver- 
fahren an, er gewährt den Betheiligten nach Analogie des 
Civilprozesses gesicherte Parteirechte, er überweist die ein- 
schlagenden Geschäfte andern, von den bei der Rechtsfrage 
interessirten Behörden verschiedenen Instanzen, mögen dies 
die Gerichte oder besondere diesen nachgebildete Behörden 
sein. 
Das positive Recht entspricht solchen Anforderungen 
nur in einem sehr verschiedenen Umfange und in allmäliger 
Entwicklung. Am frühsten und allgemeinsten geschieht dies 
auf dem Gebiete des Strafrechtes und für einzelne or- 
ganische Streitigkeiten. Dagegen nur zögernd und schritt- 
weise entschliesst sich der Staat auch in den andern Verwal- 
tungsgebieten, die Erledigung der Rechtsfragen in andern 
Formen und vor andern Instanzen zu bewirken, wie die Er- 
ledigung jedes andern der Vollziehung sich entgegenstellenden 
Hindernisses oder jedes andern nur auf Billigkeit und Zweck- 
mässigkeit sich berufenden Einspruches. 
Überall da nunmehr und soweit das positive Recht jenen 
Anforderungen genügt, da scheidet sich von der sonstigen 
Verwaltungsthätigkeit ein besonderer Kreis der staatlichen 
Thätigkeit aus, der ausschliesslich durch den Rechtszweck,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.