254 $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. [158
selbe „der spezifische Zweck des Staates sei, den er
mit keiner andern Persönlichkeit theilt“ Auch hier
liegt eine fortschreitende historische Entwicklung vor, die erst
allmälig die Rechtspflege des Staates zu der Ausschliesslich-
keit gesteigert hat, die der moderne Staat aufweist. Jeder
Blick auf die Rechtsgeschichte, die Thatsache des Gewohn-
heitsrechtes ergiebt, dass auch die Schöpfung, Aufrechterhal-
tung und Fortbildung des Rechtes in die Hand der dem Staate
untergeordneten Gesellschaftsorganisationen gelegt sein kann,
dass der Staat auch auf diesem, wie auf jedem andern Gebiete,
ohne Aufhebung seines Begriffes, sich auf eine oberste Lei-
tung und oberste Bürgschaft zu beschränken vermag.
Die Doppelstellung des Rechtes ergiebt negativ, dass
die Eintheilung und der Verwaltungsbegrifi Jellinek’s un-
haltbar sind. Denn weder erschöpft die Rechtssetzung und
Rechtssprechung den durch den Rechtszweck bestimmten Thä-
tigkeitskreis des Staates, noch ist die Rechtssetzung eine dem
Rechtszweck eigenthümliche, sondern vielmehr eine allen
Staatszwecken gemeinsam dienende Thätigkeit, noch endlich
kann der Zweck der Staatserhaltung und Kulturförderung und
der dadurch bestimmte Thätigkeitskreis der „Verwaltung“, in
einen Gegensatz und darum als Eintheilungsglied der Rechts-
setzung und Rechtssprechung gegenüber gestellt werden.
Freilich bei dem Allen habe ich einzelne Bemerkungen
Jellinek’s ausser Ansatz gelassen, weil sie aus dem Rahmen
seiner teleologischen Deduktionen gänzlich herausfallen. Zwi-
schenzeilig sagt er (pag. 220), dass der zwangsweise Schutz
gefährdeten Rechtes und die Vollstreckung des Rechtsspruches,
durch welche das Werk der Rechtssprechung vollendet werde,
der „Verwaltung“ angehören, ja plötzlich und überraschend
(pag. 245) fallen ihm die Zwecke der Rechtspflege mit den
Zwecken der „Verwaltung“ zusammen, obwohl doch seine Be-
griffsbestimmung der Verwaltung den Rechtszweck ausschliesst.
Vor allen Dingen — wie Jellinek behauptet, dass die Thä-
tigkeitsweise der Rechtssetzung und Rechtssprechung dem
Rechtszwecke eigenthümlich sei, so vindizirt er dem Zwecke