161] $& 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. 257
Jellinek’s nieht haben, welche einen Rechtssatz, als das zu-
nächst beabsichtigte Mittel, um irgend einen Zweck der Ver-
waltung zu erreichen, nicht darstellen?
Ich behaupte: Nein!
Ich erhärte das zunächst an allen den Beispielen ohne
Ausnahme, die Jellinek zur Erläuterung und Begründung
seines Kriterium aufführt.
Eine erste Reihe von Beispielen wird gebildet: „wenn
ein Gesetz die Aufnahme einer Staatsanleihe anordnet, den
Verkauf von Staatsgütern genehmigt, die Errichtung einer
Universität befiehlt, den Bewohnern eines überschwemmten
Landstriches eine Unterstützung aus Staatsmitteln zuwendet,
eine Eisenbahn konzessionirt, einem siegreichen Feldherrn eine
Dotation gewährt, einen Fremden in den Staatsverband auf-
nimmt, die Gestattung zur Errichtung eines Fideikommisses
ertheilt“. Von ihnen sagt Jellinek (pag. 240): „schon der
nächste Zweck solcher Gesetze ist keineswegs auf eine Än-
derung der bestehenden Rechtsordnung gerichtet, sondern auf
ein Ziel, welches mit dem objektiven Rechte gar nichts zu
thun hat, mit Wirkungen ökonomischer und ethischer Natur,
die auf dem Boden des geltenden Rechtes sich vollziehn, den
Rechtsgeschäften des Privatrechtes analog.“
Das ist in jeder Wendung unrichtig.
Jedes Rechtsgeschäft des Privatrechtes setzt voraus einen
Rechtssatz, welcher die Fähigkeit, das subjektive Recht, sagen
wir die „Kompetenz“ des handelnden Subjektes anerkennt, das
fragliche Rechtsgeschäft vorzunehmen d. h. durch seinen Wil-
len rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Alle diese Gesetze
aber, welche den Organen der Verwaltung einen bestimmten
Verwaltungsakt zuschreiben, haben einen Zustand des positiven
Rechtes vor Augen, welcher die genau entgegengesetzte Voraus-
setzung darstellt. Sie werden nur dann erlassen, wenn „der
Boden des geltenden Rechtes“ den Verwaltungsorganen die
Kompetenz zur Vornahme, die Befehlsgewalt zur dienstlichen
Anordnung der fraglichen Akte kraft einer allgemeinen Er-
mächtigung abspricht und die Gewährung derselben einem
Haenel, Studien. I. 17