958 $ 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. [162
jeweiligen Akt der Gesetzgebung vorbehält; oder sie werden
doch nur dann erlassen, wenn die Kompetenz zwar kraft Fol-
gerung aus allgemeinen Ermächtigungen gewonnen werden
könnte, aber dieselbe aus irgend welchen bewegenden Gründen
durch eine von der Richtigkeit der Folgerung unabhängige
und darum selbständige Rechtsgrundlage ersetzt werden soll.
Immer ist es die Absicht dieser Gesetze, die im geltenden
Recht mangelnde oder die darin unzureichend bestimmte Kom-
petenz der Verwaltungsorgane zur Vornahme des Verwaltungs-
aktes erst herzustellen oder doch deklaratorisch festzustellen.
Gerade darum aber ist der nächste Zweck dieser Gesetze
Rechtssetzung, Schaffung oder Klarstellung des objektiven
Rechtes, erweiternde soziale Schrankenziehung.
Jedes Rechtsgeschäft des Privatrechtes setzt weiter vor-
aus, dass ein Rechtssatz besteht, welcher die Verknüpfung
zwischen einem Thatbestand, dem die Willensbestimmung des
handelnden Subjektes angehört und zwischen bestimmten recht-
lichen Wirkungen herstellt, welcher den erstern als zureichen-
den Grund für die letztern konstituirt. Die Gesetze nun aber,
welche die Aufnahme eines Fremden in den Staatsverband be-
wirken, die Gestattung zur Errichtung eines Fideikomisses er-
theilen — ich nehme zum Unterschied von den andern Bei-
spielen hier an direkt, ohne Dazwischenkunft eines Verwal-
tungsaktes —, sie setzen den Mangel eines Rechtssatzes
voraus, welcher die Kraft hat, die unter den Schlagwörtern
der Staatsangehörigkeit, des Fideikomisses zusammengefassten,
im Voraus allerdings bereits durch das objektive Recht de-
finirten Rechtsfolgen, mit dem konkreten Thatbestand zu ver-
knüpfen. Das positive Recht hegt aus mannigfachen Motiven
die Absicht, die hier vorhandene Lücke nicht durch einen
allgemeinen Rechtssatz, nicht durch Ermächtigung zu ent-
sprechenden Verleihungsakten, sondern durch Akte der Ge-
setzgebung für den einzelnen Fall auszufüllen. Und gerade
darum haben diese Einzelakte der Gesetzgebung bei diesem
Stande des positiven Rechtes genau die nämliche Funktion,
wie in andern positiven Rechten diejenigen Gesetze, welche