Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

163] & 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. 259 
allgemein mit einem bestimmten Willensakte eines Privaten 
entweder ipso jure oder unter Vermittelung eines Verwaltungs- 
aktes jene Rechtsfolgen verknüpfen, — beide enthalten Rechts- 
sätze, beide haben den Zweck: „den Kreis freier Wirksamkeit 
der Persönlichkeiten zu erweitern“. Jellinek würde dies nur 
unter der Voraussetzung leugnen können, dass er der Regelung 
individueller, konkreter Angelegenheiten die Natur des Rechts- 
satzes abspräche, aber gerade er erklärt sich gegen eine solche 
Auffassung mit voller Entschiedenheit. (pag. 236). 
Als eine zweite Reihe von Beispielen führt Jellinek 
die Gesetze an, welche eine Änderung des Staatsgebietes oder 
die Organisation einer Behörde anordnen. Er sagt, die Än- 
derung des Staatsgebietes oder die Organisation einer Behörde 
seien ihrer Natur nach Verwaltungsakte; nur die Rechtsfol- 
gen, die sich an diese Akte dort für das Geltungsgebiet der 
Rechtsordnung, hier für die Gehorsamspflicht der Unterthanen 
knüpften, machten Rechtssetzungen erforderlich. Unter dem 
ersten Gesichtspunkte also würden die Gesetze formelle, unter 
dem letzten Gesichtspunkte und für den entsprechenden Theil 
ihres Textes würden sie materielle sein. Allein so gewiss es 
ist, dass Grenzveränderungen und Behördenorganisationen Ma- 
nipulationen bedingen, die der vollziehenden Verwaltung noth- 
wendig anheimfallen, eben so gewiss ist es auch hier, dass 
die Vornahme dieser Verwaltungsakte die rechtliche Ermäch- 
tigung bestimmter Organe des Staates voraussetzt. Positiv- 
rechtliche Bestimmungen, wie: „Die Grenzen dieses Staatsge- 
bietes können nur durch ein Gesetz verändert werden“ oder 
„Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz be- 
stimmt“ besagen aber nichts anderes als dass der Rechtssatz, 
der jene rechtliche Ermächtigung gewährt, in jedem zutreffen- 
den Falle durch ein Gesetz, dessen nächster Zweck diese 
rechtliche Kompetenzerweiterung ist, geschaffen werden soll. 
Denn vollkommen irreführend ist eine Auffassung, als ob der 
Staat solche Verfassungsbestimmungen zum Trotz schon vor 
dem Erlass der geforderten Gesetze das Recht zu jenen Ver- 
waltungsakten „an sich“ oder in abstracto oder in irgend wel- 
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