Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

266 $ 16. Anwendung des Gesetzes. [170 
An der Hand dieser Kriterien und unter Heranziehung 
der einschlagenden positiven Gesetze vergegenwärtige ich mir 
nunmehr sämmtliche Beispiele, die Laband als Rechtsgeschäfte 
in Gesetzesform aufzählt, nur die „Aufstellung eines Wirth- 
schaftsplanes“ lasse ich zur Zeit aus dem Spiele. 
Es sind zunächst die „Ermächtigungen zum Abschluss 
einer Anleihe, eines Kaufes oder Verkaufes, einer Schenkung 
(Dotation), einer Bürgschaftsübernahme.“ 
Die einschlagenden Reichsgesetze nehme ich, wie sie mir 
das Hauptregister zum Reichsgesetzblatt in Erinnerung bringt. 
Sie lauten: 
Anleihegesetz vom 9. November 1867. 8 1. Zur Be- 
streitung der ausserordentlichen Ausgaben — sind die erfor- 
derlichen Geldmittel bis zur Höhe von x Thalern — durch 
eine verzinsliche Anleihe zu beschaffen, welche — der 
Marine-, resp. Militärverwaltung zu überweisen sind. $ 10. 
Die Ausführung des Gesetzes wird dem Bundeskanzler über- 
tragen. 
Anleihegesetz vom 15. Februar 1882. 8 1: „Der 
Reichskanzler wird ermächtigt, die — Geldmittel — bis 
zur Höhe von x Mark — im Wege des Kredites flüssig zu 
machen und zu diesem Zweck — eine verzinsliche — An- 
leihe — aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
Kaufgesetz vom 31. März 1874, betrefiend Erwerbung 
eines Grundstückes für die kaiserliche Botschaft in Wien: 
„Der Reichskanzler wird ermächtigt zum Ankauf eines — 
Grundstückes — einen Betrag bis zu 150,000 Thaler zu ver- 
wenden.“ 
Kaufgesetz vom 23. Mai 1877. 8 1: „Der Reichs- 
kanzler wird ermächtigt zum Ankauf folgender Grundstücke.“ 
Verkaufsgesetz — Gesetz, betreffend die Geldmittel zur 
Umgestaltung der deutschen Festungen vom 30. Mai 1873 
a V: „Die in Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grund- 
stücke — in Spandau — und in Stettin — werden für 
Rechnung des Reiches — veräussert.“ 
Schenkungs-, Dotationsgesetze:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.