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An der Hand dieser Kriterien und unter Heranziehung
der einschlagenden positiven Gesetze vergegenwärtige ich mir
nunmehr sämmtliche Beispiele, die Laband als Rechtsgeschäfte
in Gesetzesform aufzählt, nur die „Aufstellung eines Wirth-
schaftsplanes“ lasse ich zur Zeit aus dem Spiele.
Es sind zunächst die „Ermächtigungen zum Abschluss
einer Anleihe, eines Kaufes oder Verkaufes, einer Schenkung
(Dotation), einer Bürgschaftsübernahme.“
Die einschlagenden Reichsgesetze nehme ich, wie sie mir
das Hauptregister zum Reichsgesetzblatt in Erinnerung bringt.
Sie lauten:
Anleihegesetz vom 9. November 1867. 8 1. Zur Be-
streitung der ausserordentlichen Ausgaben — sind die erfor-
derlichen Geldmittel bis zur Höhe von x Thalern — durch
eine verzinsliche Anleihe zu beschaffen, welche — der
Marine-, resp. Militärverwaltung zu überweisen sind. $ 10.
Die Ausführung des Gesetzes wird dem Bundeskanzler über-
tragen.
Anleihegesetz vom 15. Februar 1882. 8 1: „Der
Reichskanzler wird ermächtigt, die — Geldmittel — bis
zur Höhe von x Mark — im Wege des Kredites flüssig zu
machen und zu diesem Zweck — eine verzinsliche — An-
leihe — aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Kaufgesetz vom 31. März 1874, betrefiend Erwerbung
eines Grundstückes für die kaiserliche Botschaft in Wien:
„Der Reichskanzler wird ermächtigt zum Ankauf eines —
Grundstückes — einen Betrag bis zu 150,000 Thaler zu ver-
wenden.“
Kaufgesetz vom 23. Mai 1877. 8 1: „Der Reichs-
kanzler wird ermächtigt zum Ankauf folgender Grundstücke.“
Verkaufsgesetz — Gesetz, betreffend die Geldmittel zur
Umgestaltung der deutschen Festungen vom 30. Mai 1873
a V: „Die in Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grund-
stücke — in Spandau — und in Stettin — werden für
Rechnung des Reiches — veräussert.“
Schenkungs-, Dotationsgesetze: