Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

[179 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. 275 
gilt, zur Aus- und Durchführung bringen und verbindlich sein 
nur insofern sie dies thut. 
Und so bleibt es an allen Punkten bei dem Ergebniss: 
Niemals können Rechtsgeschäfte, Rechtssprüche, 
Vollzugsverordnungen den Inhalt für die Form von 
Gesetzen abgeben. Die Gesetze, denen man solchen 
Inhalt nachsagt, sind Gesetze mit Rechtssätzen, Ge- 
setze schlechthin. 
III. Abschnitt. 
8 17. 
Folgerungen und Anwendungen. 
Die Einheit des Gesetzes und das Verordnungsrecht. 
Ich gelange zu den letzten Schlussfolgerungen, Sie finden 
ihre Begründung in allen den Erörterungen, die ich im Vor- 
hergehenden, in negativer Kritik und in positiven Ausführun- 
gen angestellt habe. Sie lassen sich in drei Hauptsätze zu- 
sammenfassen. 
I. Das Gesetz in dem Sinne, in dem es überhaupt den 
Gegenstand des Streites bilden konnte, mithin das konstitu- 
tionelle, das rechtlich relevante Gesetz, hat einen nothwen- 
digen Inhalt. Es ist nicht eine Allerweltsform, die allem 
Möglichen, die jedem beliebigen Gedanken Ausdruck verleihn 
kann. Es ist nach den positivrechtlichen, die Subjekte, die 
Bildung und die Darstellung des gesetzgeberischen Willens 
feststellenden Vorschriften diejenige Form des Staatswil- 
lens, welche ausschliesslich für die Erzeugung von 
objektivem Rechte, für die Schaffung von Rechts- 
sätzen bestimmt und geeignet ist. 
Die Beschränkung seiner Bestimmung und Verwendbar- 
keit ist es, die auch unter diesem Gesichtspunkte das Gesetz 
von der Form der Verordnung wesentlich unterscheidet. 
18*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.