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gilt, zur Aus- und Durchführung bringen und verbindlich sein
nur insofern sie dies thut.
Und so bleibt es an allen Punkten bei dem Ergebniss:
Niemals können Rechtsgeschäfte, Rechtssprüche,
Vollzugsverordnungen den Inhalt für die Form von
Gesetzen abgeben. Die Gesetze, denen man solchen
Inhalt nachsagt, sind Gesetze mit Rechtssätzen, Ge-
setze schlechthin.
III. Abschnitt.
8 17.
Folgerungen und Anwendungen.
Die Einheit des Gesetzes und das Verordnungsrecht.
Ich gelange zu den letzten Schlussfolgerungen, Sie finden
ihre Begründung in allen den Erörterungen, die ich im Vor-
hergehenden, in negativer Kritik und in positiven Ausführun-
gen angestellt habe. Sie lassen sich in drei Hauptsätze zu-
sammenfassen.
I. Das Gesetz in dem Sinne, in dem es überhaupt den
Gegenstand des Streites bilden konnte, mithin das konstitu-
tionelle, das rechtlich relevante Gesetz, hat einen nothwen-
digen Inhalt. Es ist nicht eine Allerweltsform, die allem
Möglichen, die jedem beliebigen Gedanken Ausdruck verleihn
kann. Es ist nach den positivrechtlichen, die Subjekte, die
Bildung und die Darstellung des gesetzgeberischen Willens
feststellenden Vorschriften diejenige Form des Staatswil-
lens, welche ausschliesslich für die Erzeugung von
objektivem Rechte, für die Schaffung von Rechts-
sätzen bestimmt und geeignet ist.
Die Beschränkung seiner Bestimmung und Verwendbar-
keit ist es, die auch unter diesem Gesichtspunkte das Gesetz
von der Form der Verordnung wesentlich unterscheidet.
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