Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

282 $S 17. Folgerungen und Anwendungen. [186 
Zunächst durch den positivrechtlichen Umfang 
der Dienstgewalt über die Behörden und Beamten 
und der Befehlsgewalt über die Unterthanen. Auf 
je weitern und umfassenderen rechtlichen Ermächtigungen die- 
selben beruhn, um so mehr wird die verfassungsmässig noth- 
wendige Gesetzgebung beschränkt. Denn kraft jener ergehn 
nicht nur einzelne Verfügungen und einzelne Dienstbefehle, 
sondern auch „Generalverfügungen“ und „Generalin- 
struktionen“ („Verwaltungsvorschriften“), welche als „Voll- 
zugsverordnungen“ zwar vielfach auch Rechtssätze wieder- 
geben, erläutern, folgerungsweise detailiren, niemals aber selb- 
ständig Rechtssätze erzeugen können. Umgekehrt — je enger 
eine spezialisirende Gesetzgebung die Befehls- und Dienstge- 
walten gestaltet, je mehr sie es versucht, die allgemeinen Er- 
mächtigungen entweder in einzelne Ermächtigungsklauseln oder 
in Gesetzesanwendung aufzulösen, in desto grösserem Umfang ist 
das Inhalt von Rechtssätzen, was dort der Gestaltung des subjek- 
tiven Rechtes, der Ausübung subjektiver Befehlsgewalten durch 
Ansprechung subjektiver Gehorsamspflichten anheimfällt, desto 
umfassender ist der verfassungsmässige Bereich der Gesetzgebung. 
Begrenzt sodann wird der Bereich der Gesetzgebung 
durch die Ermächtigungen, welche die Verfassungen 
und die konstitutionellen Gesetze — auch hier in ver- 
schiedenem, zeitlich und gegenständlich wechselndem Umfange 
— dem Staatsoberhaupte oder andern Organen des 
Staates zum Erlass von Rechtsverordnungen, von 
„gesetzvertretenden Verordnungen“ ertheilen. 
Ja für die dem Staatsoberhaupte untergeordneten Organe blei- 
ben, soweit sie nicht mit besondern Bestimmungen der Ver- 
fassungen in Widerspruch stehn, die Ermächtigungen zu Rechts- 
verordnungen bestehn, welche auf den gesetzgeberischen De- 
legationen des Staatsoberhauptes in der absoluten Zeit beruhn. 
Mit beiden, mit dem Bereich der Vollzugsverordnungen 
und der gesetzvertretenden Verordnungen ist auch der Bereich 
der „Ausführungsverordnungen“ gedeckt. 
Ausführend ist immer nur eine Willensbestimmung, welche
	        
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