282 $S 17. Folgerungen und Anwendungen. [186
Zunächst durch den positivrechtlichen Umfang
der Dienstgewalt über die Behörden und Beamten
und der Befehlsgewalt über die Unterthanen. Auf
je weitern und umfassenderen rechtlichen Ermächtigungen die-
selben beruhn, um so mehr wird die verfassungsmässig noth-
wendige Gesetzgebung beschränkt. Denn kraft jener ergehn
nicht nur einzelne Verfügungen und einzelne Dienstbefehle,
sondern auch „Generalverfügungen“ und „Generalin-
struktionen“ („Verwaltungsvorschriften“), welche als „Voll-
zugsverordnungen“ zwar vielfach auch Rechtssätze wieder-
geben, erläutern, folgerungsweise detailiren, niemals aber selb-
ständig Rechtssätze erzeugen können. Umgekehrt — je enger
eine spezialisirende Gesetzgebung die Befehls- und Dienstge-
walten gestaltet, je mehr sie es versucht, die allgemeinen Er-
mächtigungen entweder in einzelne Ermächtigungsklauseln oder
in Gesetzesanwendung aufzulösen, in desto grösserem Umfang ist
das Inhalt von Rechtssätzen, was dort der Gestaltung des subjek-
tiven Rechtes, der Ausübung subjektiver Befehlsgewalten durch
Ansprechung subjektiver Gehorsamspflichten anheimfällt, desto
umfassender ist der verfassungsmässige Bereich der Gesetzgebung.
Begrenzt sodann wird der Bereich der Gesetzgebung
durch die Ermächtigungen, welche die Verfassungen
und die konstitutionellen Gesetze — auch hier in ver-
schiedenem, zeitlich und gegenständlich wechselndem Umfange
— dem Staatsoberhaupte oder andern Organen des
Staates zum Erlass von Rechtsverordnungen, von
„gesetzvertretenden Verordnungen“ ertheilen.
Ja für die dem Staatsoberhaupte untergeordneten Organe blei-
ben, soweit sie nicht mit besondern Bestimmungen der Ver-
fassungen in Widerspruch stehn, die Ermächtigungen zu Rechts-
verordnungen bestehn, welche auf den gesetzgeberischen De-
legationen des Staatsoberhauptes in der absoluten Zeit beruhn.
Mit beiden, mit dem Bereich der Vollzugsverordnungen
und der gesetzvertretenden Verordnungen ist auch der Bereich
der „Ausführungsverordnungen“ gedeckt.
Ausführend ist immer nur eine Willensbestimmung, welche