Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

9834 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. [188 
Wo daher unsere Verfassungen irgend einem Organe das 
Recht beimessen, Verordnungen zur „Ausführung“, zur „Voll- 
ziehung oder Handhabung“, zur „Vollstreckung und Hand- 
habung“ zu erlassen, da ermächtigen sie zwar zu Vollzugs- 
verordnungen unmittelbar; aber der Erlass gesetzver- 
tretender Verordnungen aus dem Motive und zu dem 
Zwecke der Ausführung bedarf des ferneren Nachweises, dass 
die Ermächtigung hierzu durch die auszuführenden Gesetze 
ertheilt sei. 
2. Die beiden Grenzbestimmungen sind formelle. 
Weil sie den Umfang der Gesetzgebung im Verhältniss 
zum Verordnungsrecht abhängig machen von der positivrecht- 
lichen Gestaltung der Ermächtigungen, welche die Dienst- und 
Befehlsgewalt ausmachen und auf welche sich alle gesetzver- 
tretende Verordnungsrechte zu stützen haben, darum lassen sie 
es zu, dass auf den verschiedenen Verwaltungsgebieten die 
Abgrenzung eine sehr verschiedene ist. Dies tritt überall bei 
dem Vergleich etwa der Verwaltung des Heeres, der auswär- 
tigen Angelegenheiten und der Betriebsverwaltungen mit der 
Justizverwaltung hervor. Allein die erörterten Grenzbestim- 
mungen schliessen auf keinem Gebiete der Verwaltung, also 
nirgends um des Inhaltes der zu treffenden Regelungen 
willen, die Gesetzgebung grundsätzlich zu Gunsten des 
Verordnungsrechtes aus. 
Das gilt auch in Anwendung auf die Organisations- 
gewalt des Staates, auf dasjenige Verwaltungsgebiet also, 
welches in Rücksicht auf die Abgrenzung zwischen der Ge- 
setzgebung und Verordnung in Theorie und Praxis das be- 
strittenste ist. 
Gerade an diesem Punkte ist es denn auch, wo die Theo- 
rie von dem Doppelbegriffe des Gesetzes die praktisch belang- 
reichste Bedeutung für sich in Anspruch nimmt. Hier ist es, 
wo sie die Kompetenz der Gesetzgebung in begrifflicher All- 
gemeinheit verneint. Indem sie die organisatorischen Re- 
gelungen den „Verwaltungsvorschriften“ zuweist und 
ihnen die Natur von Rechtssätzen abspricht, entzieht sie die-
	        
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