Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

286 8 17. Folgerungen und Anwendungen. [190 
auf den Weg der Gesetzgebung verweist und vorbehaltlich des 
Budgetrechtes der Volksvertretung. 
Allein dieses praktische Ergebniss der Doktrin 
stösst auf die entschiedensten Bedenken, wenn wir 
die Unterschiede in Betracht ziehn, welche das posi- 
tive Recht aufweist. 
Allerdings eine grosse, der Zahl nach überwiegende Reihe 
von deutschen Verfassungen scheiden die organisatorischen 
Verordnungen grundsätzlich aus dem Herrschaftsbereich der 
Gesetzgebung aus. Sie bewerkstelligen dies auf einem dop- 
pelten Wege. 
Ein Theil dieser Verfassungen beschränken die Gesetz- 
gebung grundsätzlich auf bestimmte, inhaltlich bezeichnete 
Gegenstände, auf Gesetze, welche „die Freiheit der Person 
oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffen“ — vor- 
behaltlich spezieller Verfassungsklauseln insbesondere über 
Finanz- und Justizgesetze. So als Hauptrepräsentant die Ver- 
fassung von Bayern VII $ 2, so Baden $ 35, Weimar 8 4 
No. 6. Aber auch die Tragweite dieser beschränkten Ver- 
fassungsbestimmungen ist eine so weit umfassende, dass sie 
nur an Einem Punkt eine sichere und zweifellose Ausscheidung 
von dem Mitwirkungsrechte der Volksvertretung gestattet: „für 
die organisatorische Gesetzgebung“. So stellt Seydel — 
Bayerisches Staatsrecht III, 573 — zutreffend fest. Und das, 
was die Theorie mit vollem Rechte folgert, das formulirt so- 
gar die Verfassung für Meiningen $ 85 zu dem positiv- 
rechtlichen Satze: 
„Verordnungen und Gesetze, durch welche nicht blos die 
organische Einrichtung der Behörden und die Form 
der Geschäftsführung bestimmt, auch nicht blos die nähern 
Anordnungen zur Ausführung schon bestehender Gesetze ge- 
geben, sondern wodurch Eigenthum und Freiheit der Unter- 
thanen getroffen oder eine Veränderung der Abgaben und 
Rechte herbeigeführt wird, können ohne Beirath und Zustim- 
mung der Stände nicht gegeben oder aufgehoben werden.“
	        
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