Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

193] $ 17. Folgerungen und Anwendungen. 289 
Recht des Königs, einseitig „Verwaltungsnormen“ zu erlassen, 
auf welches die angefochtenen Organisationen sich stützten, 
beseitigt; Gegenstand der Gesetzgebung sind fortan nicht mehr 
blos „Rechte der Einzelnen“, sondern das „gemeine Wesen, 
was gerade Verwaltungsnormen nöthig mache“. — Fricker, 
die Verfassungsurkunde für Württemberg, insbesondere die 
ständischen Verhandlungen vom 7. September 1819 pag. 210 ff. — 
So bilden denn die Gegensätze, welche die Texte der 
deutschen Verfassungen aufweisen, die unüberwindlichen Schwie- 
rigkeiten, welche dem praktischen Ergebniss des Doppel- 
begriffes des Gesetzes entgegenstehn. Es ist unmöglich um 
einer Doktrin, um einer Unterscheidung von Gesetz im ma- 
teriellen und formellen Sinne willen, deren sich nirgends und 
zu keiner Zeit irgend einer der gesetzgebenden Faktoren be- 
wusst geworden ist, Unterschiede, die in Wortlaut und Absicht 
der Gesetze hervortreten, in Nichts aufzulösen. Denn mit 
dieser Doktrin wird das positive Recht bis zu der Behauptung 
gemeistert, dass die Verfassungen, welche die Gesetzgebung 
nach Gegenständen begrenzen oder das Verordnungsrecht über 
die Vollziehungs- und Ausführungsverordnungen hinaus durch 
eine besondere Ermächtigungsklausel der Verfassung erweitern, 
im Wesentlichen und gerade in dem entscheidenden Punkte 
das Nämliche besagen, als jene audern Verfassungen ganz an- 
dern Wortlautes. 
Nein — das Gebiet der Organisationsgewalt des Staates 
bildet für das Verhältniss der Gesetzgebung zur Vollziehung, 
des Gesetzgebungsrechtes zum Verordnungsrechte keine beson- 
dere und ausserordentliche Erscheinung im Unterschiede von 
irgend einem andern Verwaltungsgebiete. Auch die rechts- 
verbindlichen Normen, welche die Bildung, die Kompetenz, die 
hierarchische Stellung der Staatsorgane, einschliesslich der 
Verwaltungsbehörden, regeln, sind Rechtssätze Auch für das 
Gebiet der organisatorischen Regelungen wird die Abgrenzung 
zwischen Gesetzgebung und Verordnungsrecht nicht durch 
eine abstrakte Formel gewonnen, sondern entweder durch die 
gegenständliche Beschränkung der Gesetzgebung oder da 
Haenel, Studien. II. ]9
	        
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