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Recht des Königs, einseitig „Verwaltungsnormen“ zu erlassen,
auf welches die angefochtenen Organisationen sich stützten,
beseitigt; Gegenstand der Gesetzgebung sind fortan nicht mehr
blos „Rechte der Einzelnen“, sondern das „gemeine Wesen,
was gerade Verwaltungsnormen nöthig mache“. — Fricker,
die Verfassungsurkunde für Württemberg, insbesondere die
ständischen Verhandlungen vom 7. September 1819 pag. 210 ff. —
So bilden denn die Gegensätze, welche die Texte der
deutschen Verfassungen aufweisen, die unüberwindlichen Schwie-
rigkeiten, welche dem praktischen Ergebniss des Doppel-
begriffes des Gesetzes entgegenstehn. Es ist unmöglich um
einer Doktrin, um einer Unterscheidung von Gesetz im ma-
teriellen und formellen Sinne willen, deren sich nirgends und
zu keiner Zeit irgend einer der gesetzgebenden Faktoren be-
wusst geworden ist, Unterschiede, die in Wortlaut und Absicht
der Gesetze hervortreten, in Nichts aufzulösen. Denn mit
dieser Doktrin wird das positive Recht bis zu der Behauptung
gemeistert, dass die Verfassungen, welche die Gesetzgebung
nach Gegenständen begrenzen oder das Verordnungsrecht über
die Vollziehungs- und Ausführungsverordnungen hinaus durch
eine besondere Ermächtigungsklausel der Verfassung erweitern,
im Wesentlichen und gerade in dem entscheidenden Punkte
das Nämliche besagen, als jene audern Verfassungen ganz an-
dern Wortlautes.
Nein — das Gebiet der Organisationsgewalt des Staates
bildet für das Verhältniss der Gesetzgebung zur Vollziehung,
des Gesetzgebungsrechtes zum Verordnungsrechte keine beson-
dere und ausserordentliche Erscheinung im Unterschiede von
irgend einem andern Verwaltungsgebiete. Auch die rechts-
verbindlichen Normen, welche die Bildung, die Kompetenz, die
hierarchische Stellung der Staatsorgane, einschliesslich der
Verwaltungsbehörden, regeln, sind Rechtssätze Auch für das
Gebiet der organisatorischen Regelungen wird die Abgrenzung
zwischen Gesetzgebung und Verordnungsrecht nicht durch
eine abstrakte Formel gewonnen, sondern entweder durch die
gegenständliche Beschränkung der Gesetzgebung oder da
Haenel, Studien. II. ]9