Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

290 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. [194 
wo die Gesetzgebung gegenständlich unbeschränkt ist, durch 
die positivrechtliche Gestaltung der Dienstgewalten, durch 
welche der Umfang der instruktionellen Vollzugsver- 
ordnungen bestimmt wird, und durch die positivrechtlichen 
Ermächtigungen zu gesetzvertretenden Verordnungen. 
Auch die organisatorischen Verordnungensind Rechts- 
oder gesetzvertretende Verordnungen. Der Erlass der- 
selben ist nicht ein natürliches Attribut der vollziehenden 
Gewalt, sondern er ist bedingt durch die Ermächtigungen, 
die Verfassung und Gesetz ertheilen. Der Nachweis dieser 
Ermächtigungen ist in derselben Weise zu führen, wie für jede 
andere gesetzvertretende Verordnung Er kann durch die 
Doktrin von Gesetz im materiellen und formellen Sinne nicht 
ersetzt werden. 
Der Doppelbegriff des Gesetzes wie er theore- 
tisch unhaltbar ist, ist auch praktisch vollkommen 
untauglich für die Abgrenzung des Rechtes der Ge- 
setzgebung von dem Verordnungsrechte.
	        
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