Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

197] $ 18. Der Ausgangspunkt. 293 
Verfassung der Hauptrepräsentant. Allein die einschlagen- 
den Vorschriften derselben sind in allem Wesentlichen in die 
deutsche Reichsverfassung übernommen worden. Dazu 
tritt, dass dasjenige preussische Gesetz, welches für die recht- 
liche Würdigung des Budgetgesetzes von entscheidender Be- 
deutung ist, das Gesetz über die Oberrrechnungskam- 
mer vom 27. März 1872, ja dass sogar alle diejenigen 
auch nur reglementarischen Bestimmungen, welche die Wirk- 
samkeit der zum deutschen Rechnungshof berufenen Ober- 
rechnungskammer, als preussischer Rechnungs-Revisionsbehörde, 
betreffen, seit dem Reichsgesetze vom 11. Februar 1875, wenn 
auch nur provisorisch und kraft periodischer Erneuerungen, 
zu geltendem Reichsrecht erhoben worden sind. 
Damit haben wir den festen Boden wahrhaft gemeinen 
Rechtes unter den Füssen, ein um so festerer und um so 
mehr ausreichender Boden, als er mit dem verfassungsmässigen 
Rechte, freilich nicht überall mit der Praxis, des grössten 
deutschen Einzelstaates der gleiche ist. 
Wie die Rechtsgrundlage hiernach eine geschlossene ist, 
so ist auch der Kreis der Literatur, der der Kritik zu 
unterziehn ist, ein beschränkter. 
Gänzlich scheidet aus die Abhandlung Fricker’s, die 
Natur der Steuerverwilligung und des Finanzgesetzes — 
Tübinger Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft XVII, 
pag. 636 ff, 1861 —. Obwohl dieselbe einen ausschlaggeben- 
den Einfluss auf die neuere Auffassung des Budgetgesetzes 
ausgeübt hat, so liegt ihr doch selbst die Absicht einer Kon- 
struktion des positiven Rechtes, insbesondere im Sinne des 
Doppelbegriffes des Gesetzes durchaus fern. Aus „der Natur 
der Sache“ gelangt Fricker — pag. 651 fi. — zu der fol- 
genden Alternative. Entweder der Etat wird durch Gesetz 
festgestellt und als solches behandelt, dann verliert derselbe 
die auf freie wirthschaftliche und politische Erwägungen ge- 
stellte Beweglichkeit, dann gilt er nicht mehr blos vermöge 
seiner innern Richtigkeit, sondern „als formell objektive 
Norm“. Oder — in der andern Alternative — der Etat be-
	        
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