Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

199] & 18. Der Ausgangspunkt. 295 
Gesichtspunkt, der für diesen Zusammenhang auch von La- 
band — Staatsrecht III, 2, pag. 340 — hervorgehoben und 
getheilt wird, unter dem Gesichtspunkte nämlich, dass das 
Budgetgesetz nicht die staatliche Regelung der Rechtsord- 
nung zum Zwecke hat. Gewiss und unzweifelhaft — das 
Budgetgesetz hat damit Nichts zu schaffen; es hat zum Zwecke 
die rechtliche Regelung der Finanzwirthschaft, dieses be- 
sondern Zweiges der Verwaltung. Aber auch die irrthüm- 
liche Auffassung, als ob ein Gesetz darum Rechtssätze nicht 
enthalte, darum ein „Verwaltungsakt“ sei, weil es seiner Be- 
stimmung nach der Staats- oder Wohlfahrtspflege und nicht 
der Rechtspflege angehört, weil es den Zweck einer finanziellen 
Kontrole in dem allgemeinen und verschwimmenden Sinne 
eine Beschränkung der Finanzverwaltung verfolgt — auch sie 
findet ihre Widerlegung in den allgemeinen Erörterungen, die 
ich angestellt habe. 
So bleibt als wesentlicher Gegenstand der Betrachtung 
die Budgettheorie Laband’s. Sie wird getheilt von H.Schulze 
in seinem „Finanzrecht der Reichs- und Landtage“ — Grün- 
hut’s Zeitschrift II, pag. 161 ff — und in seinen Darstellun- 
gen des deutschen und preussischen Staatsrechtes, wenngleich 
er einzelne Folgerungen in vorsichtiger Selbständigkeit ab- 
weist. Das Gleiche gilt von G. Prazak in seinen Beiträgen 
zum Budgetrecht — Archiv für öffentliches Recht II, pag. 441 ff. 
—, nur dass er auf die Natur des Budgetgesetzes, als einer 
„Instruktion“ in Form des Gesetzes, einen ihm eigenthümlichen 
Nachdruck legt. Endlich fallen auch die historisch-politischen 
Abhandlungen R. Gneist’s — Budget und Gesetz 1867, Ge- 
setz und Budget 1879 — in ihren rechtlichen Konstruktionen, 
soweit solche überhaupt in der Absicht liegen, mit den Aus- 
führungen Laband’s zusammen. 
Den Ausgangspunkt für die Budgettheorie Laband’s 
bildet nun aber die Frage: 
In welchem Verhältniss steht die Summe der Ge- 
setze, welche neben und ausserhalb dem Budget- 
gesetze die Finanzverwaltung, die Vereinnahmungen
	        
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