201] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 297
Klausel fasst derselbe eine Reihe einzelner Sätze zusammen,
welche anordnen:
Der Reichshaushalts-Etat, auf den alle Einnahmen und
Ausgaben zu bringen sind, wird durch ein Gesetz fest-
gestellt.
Dieses Gesetz hat nur für Ein Etatjahr Geltung.
Es ist für jedes Etatjahr zu erneuern.
Es muss vor Beginn des Etatsjahres festgestellt sein.
Mit allen Einzelheiten ist hier ein Doppeltes gesagt.
Das Budgetgesetz ist einestheils ein Gesetz wie
jedes andere. Seine Feststellung unterliegt allen den Vor-
schriften, die für den Weg der Gesetzgebung massgebend sind.
Sie ist untergeordnet und gebunden gegenüber allen Bestim-
mungen, welche die Verfassung für die Regelung der gesetz-
geberischen Thätigkeit enthält.
Aber das Budgetgesetz unterscheidet sich anderntheils
dadurch von andern Gesetzen, dass die Entscheidung, ob es
zu erlassen sei oder nicht, von den Erwägungen des Noth-
wendigen oder Nützlichen seitens der gesetzgebenden Faktoren
nicht abhängt. Vielmehr ist sein Zustandekommen über-
haupt und überdies zu einem bestimmten Zeitpunkte
und für eine bestimmte Zeit eine verfassungsmässige
Nothwendigkeit.
Aus dem Gefüge dieser ineinander greifenden Bestin-
mungen, welche schon der äussern Formulirung nach die
zweifellose Absicht aufweisen, ein in sich übereinstimmendes
Ganze zu bilden, ergeben sich die Grundsätze, welche für die
Feststellung des Budgetgesetzes massgebend sind.
I. Die gesetzgebenden Faktoren sind gebunden an die
Grundsätze, welche die Verfassung für die Feststel-
lung des Budgetgesetzes besonders und ausdrück-
lich anordnet.
Dieselben sind in den Artikeln 69 bis 71 enthalten.
Sie stellen die Vorschrift an die Spitze, dass alle Ein-
nahmen und Ausgaben veranschlagt und auf den Reichshaus-
halts-Etat gebracht werden müssen. Eine Finanzgebahrung