Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügnng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Vom  14.  Februar  1899.

Auf  Grund  der  Art.  28a  und  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  ?%
deraiee  3.15),  sowie  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung  vom  26.  Juli  1898,
betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln  (Reg.  Blatt
S.  161),  wird  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln  (§.  1  der  Ministerialverfügung
  vom  26.  Juli  1898)  findet  unbeschadet  der  Bestimmung  in  §.  2  auf  diejenigen
  zur  Verhütung  oder  Heilung  von  Menschen=  und  Thierkrankheiten  zu  dienen
bestimmten  Mittel  Anwendung,  deren  Zusammensetzung  in  der  Ankündigung  nicht  unter
genauer  Angabe  der  Bestandtheile  und  ihrer  Gewichts=  oder  Mengenverhältnisse  bekannt
gegeben  wird.

Nicht  betroffen  von  dem  Verbot  einer  ohne  Angabe  der  Zusammensetzung  erfolgenden
  Veröffentlichung  sind:

a)  Stoffe  und  Zubereitungen,  deren  Zusammensetzung  sich  unmittelbar  aus  dem

Namen  des  angekündigten  Mittels  ergibt;

b)  Stoffe  und  Zubereitungen,  welche  in  das  deutsche  Arzneibuch  aufgenommen  sind

und  unter  der  dort  angewandten  Bezeichnung  angekündigt  werden;

c)  Stoffe  und  Zubereitungen,  welche  in  der  medizinischen  Wissenschaft  und  Praxis

als  Heilmittel  allgemein  anerkannt  sind;

)  Desinfektionsmittel;

e)  kosmetische  Mittel;

1!)  Nahrungs=  und  Genußmittel,  einschließlich  der  als  sogenannte  Kräftigungsmittel

angebotenen  Nährstoffzubereitungen,
zu  lil.  0—1I  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Mittel  nicht  als  Heilmittel
gegen  Krankheiten  angekündigt  werden;

6)  Hustenbonbons.

Die  Vorschrift  des  §.  21  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken,  sowie  die  Zubereitung  und  Feilhaltung
der  Arzneien  (Reg.  Blatt  S.  305),  wonach  den  Apothekern  verboten  ist,  irgend  welche
Stoffe  oder  Zubereitungen  als  Heilmittel  gegen  Krankheiten  oder  körperliche  Beschwerden
öffentlich  anzukündigen,  bleibt  unberührt.