Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Ill. 
Die Substitutionsbefugniss des Reichskanzlers. 
Mit a. 12: „Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, 
welcher im Bundesrathe den Vorsitz führt und die Geschäfte 
leitet“ umschrieb der Verfassungsentwurf die gesammte Stel- 
lung des Bundeskanzler. Alle Funktionen desselben waren 
nach der prinzipiellen Organisation des Entwurfes durch das 
Präsidium im Bundesrathe erschöpft. Auch der Zusatz der 
verbündeten Regierungen zum a. 19 des preussischen 
Entwurfes, der die behufs Ausfertigung, Verkündigung und 
Ausführungsüberwachung der Bundesgesetze ergehenden An- 
ordnungen des Präsidium der Mitunterzeichnung des Bundes- 
kanzlers unterwarf, hatte nur den Sinn, den Präsidenten des 
Bundesrathes als solchen zu der dem preussischen Staate als 
Präsidium des Bundes zustehenden vollziehenden Gewalt in 
nähere Beziehung zu setzen. N 
Das Präsidium des Bundesrathes war und ist heute keine 
Funktion und kein Recht damals Preussens und jetzt des 
Kaisers, obgleich damals jenes und jetzt dieser den Präsi- 
denten ernennt. Es hat eine selbständige Bedeutung im 
Dienste des Bundesrathkollegium. Es gewährt dem Bundes- 
rathe die Möglichkeit geordneten Funktionirens, eine Mög- 
lichkeit, die bedingt ist durch die von einem Mittelpunkte 
ausgehende Ansetzung, Eröffnung und Schliessung der Sitzungen, 
Leitung der Verhandlungen, Sammlung der Stimmen, Ver- 
tretung nach aussen, wie dies und anderes bei allen Kollegien 
stattfindet. In allen seinen Funktionen ist der Präsident nr
	        
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