Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

21 1] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 307 
freier Verweigerung für den ganzen Umfang und für das Ganze 
des Budgetgesetzes einräumen. Aber auch nur einen Schein. 
Denn jene Auffassungen übersehn es, dass dem von jeder Bin- 
dung losgelösten Bewilligungsrechte oder Verweigerungsrechte 
der Volksvertretung mit logischer und rechtlicher Nothwen- 
digkeit das freie Verwerfungsrecht des andern gesetzgebenden 
Faktors zur Seite und gegenüber tritt. Allein ein wahres Be- 
willigungsrecht der Volksvertretung und damit das rechtliche 
Fundament ihrer ausschlaggebenden Stellung, die hier die 
Verfassung beabsichtigt, kann nur gefunden werden und kann 
sich nur behaupten, wenn eine Bindung des andern Theiles, 
die nur in der Anerkennung auch eigener Bindung wurzelt, 
zu Recht besteht, wenn damit in einem allerdings begrenzten 
aber immerhin weiten Gebiete das freie Bewilligungsrecht der 
Volksvertretung seiner praktischen und rechtlichen Bedeutung 
nicht beraubt werden kann durch die Behauptung eines freien 
Verwerfungsrechtes des Budgetgesetzes seiten des andern ge- 
setzgebenden Faktors. 
IV. Aus allen erörterten Bestimmungen ergiebt sich so- 
wohl die rechtliche Bindung als die rechtliche Freiheit, welche 
bei Feststellung des Budgetgesetzes nicht nur dem einen, son- 
dern auch dem andern Faktor der Gesetzgebung zu gleichem 
Rechte obliegt und zusteht. 
Die Lehre von dem Gesetze im formellen und materiellen 
Sinne hebt aus dem Gesammtverhältniss vorzugsweise und in 
einseitiger Betonung die rechtlichen Bindungen hervor, welche 
die Volksvertretung treffen. 
Sie behauptet — nur Jellinek macht eine Ausnahme —, 
dass diese Bindungen nur aus dem Doppelbegriff des Ge- 
setzes ihre zureichende Erklärung finden. Und sie erhärtet 
ihre Behauptung mit der Formel: 
„Die Feststellung des Budgets ist trotz der geforderten 
Form des Gesetzes ein „Akt“ oder ein „Geschäft“ oder eine 
„Handlung“ der „Verwaltung“.“ 
„Aus dem Grunde, weil sie dies ist, ist sie an die be- 
stehenden Gesetze gebunden.“ 
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