21 1] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 307
freier Verweigerung für den ganzen Umfang und für das Ganze
des Budgetgesetzes einräumen. Aber auch nur einen Schein.
Denn jene Auffassungen übersehn es, dass dem von jeder Bin-
dung losgelösten Bewilligungsrechte oder Verweigerungsrechte
der Volksvertretung mit logischer und rechtlicher Nothwen-
digkeit das freie Verwerfungsrecht des andern gesetzgebenden
Faktors zur Seite und gegenüber tritt. Allein ein wahres Be-
willigungsrecht der Volksvertretung und damit das rechtliche
Fundament ihrer ausschlaggebenden Stellung, die hier die
Verfassung beabsichtigt, kann nur gefunden werden und kann
sich nur behaupten, wenn eine Bindung des andern Theiles,
die nur in der Anerkennung auch eigener Bindung wurzelt,
zu Recht besteht, wenn damit in einem allerdings begrenzten
aber immerhin weiten Gebiete das freie Bewilligungsrecht der
Volksvertretung seiner praktischen und rechtlichen Bedeutung
nicht beraubt werden kann durch die Behauptung eines freien
Verwerfungsrechtes des Budgetgesetzes seiten des andern ge-
setzgebenden Faktors.
IV. Aus allen erörterten Bestimmungen ergiebt sich so-
wohl die rechtliche Bindung als die rechtliche Freiheit, welche
bei Feststellung des Budgetgesetzes nicht nur dem einen, son-
dern auch dem andern Faktor der Gesetzgebung zu gleichem
Rechte obliegt und zusteht.
Die Lehre von dem Gesetze im formellen und materiellen
Sinne hebt aus dem Gesammtverhältniss vorzugsweise und in
einseitiger Betonung die rechtlichen Bindungen hervor, welche
die Volksvertretung treffen.
Sie behauptet — nur Jellinek macht eine Ausnahme —,
dass diese Bindungen nur aus dem Doppelbegriff des Ge-
setzes ihre zureichende Erklärung finden. Und sie erhärtet
ihre Behauptung mit der Formel:
„Die Feststellung des Budgets ist trotz der geforderten
Form des Gesetzes ein „Akt“ oder ein „Geschäft“ oder eine
„Handlung“ der „Verwaltung“.“
„Aus dem Grunde, weil sie dies ist, ist sie an die be-
stehenden Gesetze gebunden.“
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