Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

308 $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [2 12 
Allein diese Formel ist nach allen Seiten hin unklar und 
unhaltbar. 
In welchem Sinne man auch das Wesen der Gesetzgebung 
und „Verwaltung“ auffasse, wenn man die „Verwaltung“, wie 
dies hier geschieht, in einen Gegensatz zur Gesetzgebung 
stellt, so werden sofort und nothwendig die eben gesetzten 
Unterschiede wieder aufgehoben, sobald man diejenigen Thä- 
tigkeiten derjenigen Organe, welche dazu bestimmt und dazu 
berufen sind, die Gesetze des Staates zu erzeugen, un- 
ter den Begriff der „Verwaltung“ zieht. Und nichts Ande- 
res ist nach Massgabe der Reichsverfassung und allen Ver- 
fassungen, welche dafür das Gesetz vorschreiben, die Fest- 
stellung des Staatshaushaltsetats. 
Sie ist die Summe der einzelnen Erwägungen und Ent- 
scheidungen, welche die gesetzgebenden Faktoren in die- 
ser ihrer Eigenschaft zu bewirken haben. Sie stellt ein 
jedem Gesetz ohne Ausnahme nothwendiges Stadium der ge- 
setzgeberischen Thätigkeit dar. Gewiss für das Budget 
ist dieses vorbereitende Stadium der Gesetzgebung mit manig- 
fachen, der Natur und dem Zwecke dieses Gesetzes entspre- 
chenden, eigenthümlichen technischen Operationen, insbesondere 
mit Rechnungen, Berechnungen, Schätzungen, Abwägungen ver- 
knüpft — Operationen übrigens, die bei manchem andern Ge- 
setze z. B. über das Versicherungswesen in gleicher Weise 
nothwendig sind. Aber alle Gesetze fordern die ihrer Natur 
und ihrem Zwecke entsprechende Technik nach wirthschaft- 
lichen oder politischen oder pädagogischen oder technologi- 
schen oder psychologischen oder sonstigen Gesichtspunkten. 
Allerdings in ihrer gesetzgeberischen Thätigkeit sind die 
gesetzgebenden Faktoren gebunden an alle einschlagenden 
Verfassungsbestimmungen. Zu den einschlagenden Verfassungs- 
bestimmungen gehört es, dass die einseitige Beliebung Eines 
gesetzgebenden Faktors, hier also die Votirung des Budgetes 
durch die Volksvertretung niemals ein Gesetz ausmacht, dass 
die Gemeingültigkeit der Gesetze, solange sie bestehn, auch 
die einzelnen gesetzgebenden Faktoren ergreift. Aber dass in
	        
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