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Voranschlag; als solcher enthält er keine Regeln, sondern
Thatsachen; er referirt durch kurze, ‚mit Zahlen versehene
Angaben die vorherzusehenden. Einnahmen und Ausgaben.
„Der Etat begründet der Regel nach keine recht-
liche Verpflichtung zu Einnahmen oder Ausgaben, sondern
er setzt diese rechtlichen Verpflichtungen voraus und stellt
ihre finanziellen Resultate lediglich zusammen.“
Sind diese Behauptungen richtig, dann ergeben sich in
unaufhaltsamer Logik die beiden Folgesätze:
Das Etatsgesetz ist ein Gesetz im formellen Sinne La-
band’s und zwar ist es Gesetz mit rechtlich irrelevan-
tem Inhalt. Denn ein Gesetz, welches keine Regeln enthält,
welches keine rechtlichen Verpflichtungen begründet, welches
nur anderweitig begründete Rechtsverpflichtungen in ihren
Resultaten zusammenstellt — ist Nichts als ein Thatbe-
stand. An diesen können vielleicht anderweitige Gesetze
rechtliche Folgen anknüpfen, aber das Budgetgesetz selbst hat
keine rechtliche Kraft.
Nur weil es immerhin Gesetz, wenn auch blos im for-
mellen Sinne ist, „so ist staatsrechtlich kein Hinderniss
vorhanden“, dass das Budgetgesetz gegen die Regel auch
Rechtssätze in sich aufnimmt und in diesen seinen einzel-
nen Theilen sich zugleich als Gesetz im materiellen Sinne
darstellt.
Das Alles ist sonderbar, auffällig, unverständlich.
Unverständlich ist die Schilderung des Thatbestandes.
Eine Rechnung, mag sie eine Kombination bekannter Grös-
sen oder ein Schluss aus bekannten auf unbekannte Grössen
sein, ist eine Verstandesoperation. Sie unterliegt den
Denkgesetzen, welche die Mathematik aufweist. Sie hat mit
dem menschlichen Wollen und Handeln nicht das Mindeste zu
thun. Das Budget dagegen ist ein Plan; Laband selbst
nennt es schlankweg einen „Wirthschaftsplan“. Ein Plan
ist ein Willensakt, der einen solchen Gesammterfolg zum
Ziele hat, dass er sich nur durch die Ein- und Unterordnung
einer Reihe einzelner Willensakte erreichen lässt. Gewiss —