Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

215] & 20. Grundanschauung. 31l 
Voranschlag; als solcher enthält er keine Regeln, sondern 
Thatsachen; er referirt durch kurze, ‚mit Zahlen versehene 
Angaben die vorherzusehenden. Einnahmen und Ausgaben. 
„Der Etat begründet der Regel nach keine recht- 
liche Verpflichtung zu Einnahmen oder Ausgaben, sondern 
er setzt diese rechtlichen Verpflichtungen voraus und stellt 
ihre finanziellen Resultate lediglich zusammen.“ 
Sind diese Behauptungen richtig, dann ergeben sich in 
unaufhaltsamer Logik die beiden Folgesätze: 
Das Etatsgesetz ist ein Gesetz im formellen Sinne La- 
band’s und zwar ist es Gesetz mit rechtlich irrelevan- 
tem Inhalt. Denn ein Gesetz, welches keine Regeln enthält, 
welches keine rechtlichen Verpflichtungen begründet, welches 
nur anderweitig begründete Rechtsverpflichtungen in ihren 
Resultaten zusammenstellt — ist Nichts als ein Thatbe- 
stand. An diesen können vielleicht anderweitige Gesetze 
rechtliche Folgen anknüpfen, aber das Budgetgesetz selbst hat 
keine rechtliche Kraft. 
Nur weil es immerhin Gesetz, wenn auch blos im for- 
mellen Sinne ist, „so ist staatsrechtlich kein Hinderniss 
vorhanden“, dass das Budgetgesetz gegen die Regel auch 
Rechtssätze in sich aufnimmt und in diesen seinen einzel- 
nen Theilen sich zugleich als Gesetz im materiellen Sinne 
darstellt. 
Das Alles ist sonderbar, auffällig, unverständlich. 
Unverständlich ist die Schilderung des Thatbestandes. 
Eine Rechnung, mag sie eine Kombination bekannter Grös- 
sen oder ein Schluss aus bekannten auf unbekannte Grössen 
sein, ist eine Verstandesoperation. Sie unterliegt den 
Denkgesetzen, welche die Mathematik aufweist. Sie hat mit 
dem menschlichen Wollen und Handeln nicht das Mindeste zu 
thun. Das Budget dagegen ist ein Plan; Laband selbst 
nennt es schlankweg einen „Wirthschaftsplan“. Ein Plan 
ist ein Willensakt, der einen solchen Gesammterfolg zum 
Ziele hat, dass er sich nur durch die Ein- und Unterordnung 
einer Reihe einzelner Willensakte erreichen lässt. Gewiss —
	        
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