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Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.“
Hiermit, so glaubte man mit voller Zuversicht, war das
scharfe Kriterium geschaffen um Alles das, was am Etat
rechtsverbindlich, rechtlich relevant, im Sinne Rech-
tens Gesetz sei, für Jedermann erkennbar festgestellt zu
haben. Dass es darüber hinaus grosse, umfassende Partien
des Budgetes geben könne und dass sie sogar seine Regel aus-
machen, welche diese Eigenschaft der rechtlichen Relevanz
nicht haben, das hat keiner von den Faktoren, die bei der
rechtlichen Regelung des Budgetrechtes interessirt sind, auch
nur als denkbar erachtet.
Am letzten, sonderbaren Ende aber ist es Laband
selbst, der eine überraschende Wendung nimmt. Er sagt:
„Der Etat bildet für die Verwaltung die Richt-
schnur, welche sie, soweit es von ihrem Willen ab-
hängt, befolgen muss.“
Nun denn — Richtschnur für menschliches Handeln ist
alles Recht! Und eine Richtschnur für das Handeln der Ver-
waltung in Gesetzesform, welche befolgt werden muss — das
soll „in der Regel“ nicht die rechtsverbindliche Anordnung
eines Rechtssatzes, soll keine Rechtsregel, sondern ein kalku-
latorisches Referat über Thatsachen sein!?
Das ist eine gröbliche Paradoxie.
Die Untersuchung der Bedeutung und der Rechtsfolgen
des Budgetgesetzes muss ergeben, ob es wissenschaftliche
Gründe giebt, die von so seltener Stärke sind, um eine solche
Paradoxie aufzulösen oder auch nur abzuschwächen.
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Die Richtschnur der Finanzverwaltung.
Es ist unbestritten: das Budgetgesetz ist eine Richt-
schnur, welche die Finanzverwaltung, soviel an ihr liegt, be-
folgen muss.