Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

314 $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [218 
Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als 
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.“ 
Hiermit, so glaubte man mit voller Zuversicht, war das 
scharfe Kriterium geschaffen um Alles das, was am Etat 
rechtsverbindlich, rechtlich relevant, im Sinne Rech- 
tens Gesetz sei, für Jedermann erkennbar festgestellt zu 
haben. Dass es darüber hinaus grosse, umfassende Partien 
des Budgetes geben könne und dass sie sogar seine Regel aus- 
machen, welche diese Eigenschaft der rechtlichen Relevanz 
nicht haben, das hat keiner von den Faktoren, die bei der 
rechtlichen Regelung des Budgetrechtes interessirt sind, auch 
nur als denkbar erachtet. 
Am letzten, sonderbaren Ende aber ist es Laband 
selbst, der eine überraschende Wendung nimmt. Er sagt: 
„Der Etat bildet für die Verwaltung die Richt- 
schnur, welche sie, soweit es von ihrem Willen ab- 
hängt, befolgen muss.“ 
Nun denn — Richtschnur für menschliches Handeln ist 
alles Recht! Und eine Richtschnur für das Handeln der Ver- 
waltung in Gesetzesform, welche befolgt werden muss — das 
soll „in der Regel“ nicht die rechtsverbindliche Anordnung 
eines Rechtssatzes, soll keine Rechtsregel, sondern ein kalku- 
latorisches Referat über Thatsachen sein!? 
Das ist eine gröbliche Paradoxie. 
Die Untersuchung der Bedeutung und der Rechtsfolgen 
des Budgetgesetzes muss ergeben, ob es wissenschaftliche 
Gründe giebt, die von so seltener Stärke sind, um eine solche 
Paradoxie aufzulösen oder auch nur abzuschwächen. 
8 21. 
Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 
Es ist unbestritten: das Budgetgesetz ist eine Richt- 
schnur, welche die Finanzverwaltung, soviel an ihr liegt, be- 
folgen muss.
	        
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