Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

219] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 315 
Es ist nicht minder unbestreitbar: neben dem Budgetge- 
setz bestehn eine grosse Zahl anderweitiger, dauernder oder 
zeitweiliger, verfassungsmässiger oder einfacher Gesetze, die 
zu ihrem Theile die Finanzverwaltung beherrschen. Sie regeln 
die Einnahmequellen, die Fondsverwaltungen, die Verausgabun- 
gen, das Kassen- und Rechnungswesen, die Organisation und 
das Verfahren der Finanzverwaltung. Ihnen treten die man- 
nigfachen Gesetze hinzu, welche andern Verwaltungszweigen 
angehören, zugleich aber ein finanzielles Interesse darbieten, 
weil ihre Ausführung nothwendig von Vereinnahmungen beglei- 
tet oder mit Verausgabungen verbunden ist. 
Aus dieser Gegenüberstellung ergiebt sich die doppelte 
Seite, welche die rechtliche Bedeutung des Budgetgesetzes auf- 
zuweisen hat. 
Es handelt sich um die rechtliche Funktion des Budget- 
gesetzes gegenüber solchen Einnahmen und Ausgaben, die ihre 
rechtliche Bestimmung überhaupt oder doch dem Masse nach 
nur durch das Budgetgesetz und nicht durch anderweitige 
Gesetze empfangen. 
Es handelt sich aber auch um die besondere und 
eigenthümliche rechtliche Funktion, die das Budgetgesetz 
für alle durch die anderweitigen Gesetze bereits getroffenen 
Einnahmen und Ausgaben ausübt und, falls ihm hier eine 
rechtliche Bedeutung überhaupt beiwohnt, ausüben muss. 
Unter diesen Gesichtspunkten unterscheiden sich die Ein- 
nahmen und Ausgaben nach verschiedenen, besondern Kate- 
gorien. 
L In scharf sich abhebender Eigenthümlichkeit treten an 
erster Stelle Einnahmen hervor, für deren Bewirkung 
das Budgetgesetz die nothwendige rechtliche Be- 
dingung bildet. 
Zwar kennt das Reichsrecht keine Steuergesetze, die der 
periodischen Erneuerung bedürfen. Alle Einnahmen des Reiches 
beruhn in diesem Sinne auf dauernden Gesetzen oder auf in 
solchen Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen. Aber bei zwei
	        
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