223] 8 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 319
Kriegsführung, soweit sie nicht zur Deckung bereits bewirk-
ter, nur noch der Liquidation unterliegender Ausgaben oder
zu einmaligen Finanzmassregeln gesetzmässig verwandt wur-
den, ihre Regulirung durch die Budgetgesetze empfingen, gleich-
gültig dass besondere Gesetze ihre allgemeinen Verwendungs-
zwecke festgestellt und sie theilweise den grossen Reichsfonds
zugewiesen hatten.
Das Nämliche gilt aber auch zeitlich. Die Finanzver-
waltung darf für die Verwendungszwecke des Etatjahres aus-
schliesslich über die demselben Etatjahre etat-
mässig angehörigen Einnahmen verfügen.
Sie ist nicht berechtigt die Überschüsse eines Vor-
jahres der laufenden Verwaltung zuzuführen; sie darf diesel-
ben nach ausdrücklicher Vorschrift der Verfassung — art. 70
— nur kraft Etatgesetzes verwenden. Sie ist eben so wenig
berechtigt, das Defizit eines Vorjahres durch die Mittel
der laufenden Verwaltung zu begleichen; zur Deckung dessel-
ben bedarf es entweder eines besondern Gesetzes — wie z. B.
die Gesetze vom 9. Juni 1869, vom 5. Mai 1871 — oder das-
selbe muss als Ausgabe in das Budgetgesetz desjenigen Etat-
jahres aufgenommen werden, in welchem seine Ausgleichung
erforderlich ist.
Aus der zeitlichen Geschlossenheit des Einnahme-
etats folgt denn auch die rechtliche Unzulässigkeit aller Vor-
griffe und aller Übertragungen.
Der Finanzverwaltung sind Vorgriffe d.h. die Benutzung
der dem folgenden Etatjahre angehörigen Einnahmen für die
Bedürfnisse des laufenden Jahres rechtlich verboten. Mag dies
geschehn durch vorschussweise Einstellung von Einnahmen in
die Rechnung des Etatjahres, welche erst im folgenden Jahre
zahlbar werden oder durch „verspätete Verrechnung“ von Aus-
gaben dadurch, dass solche Ausgaben, welche dem Etatjahre
angehören, in die Rechnung des folgenden Jahres aufgenom-
men werden.
Der Finanzverwaltung sind Übertragungen rechtlich
verboten d. h. die Benutzung der dem Etatjahre angehörigen