322 $& 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [226
mächtigungen und zugleich rechtliche Beschränkun-
gen der Finanzverwaltung, die allein aus dem Bud-
getgesetz abgeleitet werden können. Das heisst
aber: Sie enthalten Rechtssätze.
III. Den Einnahmen treten diejenigen Ausgaben gegen-
über, welche staatsrechtlich nothwendig nicht sind.
Theils sind dies die nach Art und Höhe auf freier Über-
einstimmung der gesetzgebenden Faktoren beruhenden Ausgaben.
Zum andern Theile sind es solche Ausgaben, deren Ver-
wendungszwecke zwar durch anderweitige Gesetze feststehn,
bei denen aber das Mass nicht durch Anwendung gesetzlicher
Bestimmungen gefunden werden kann, sondern nur durch das
Hinzutreten freier Erwägungen des Nützlichen und Nothwen-
digen.
Für die Ausgaben beider Art ist durch die Verfassungs-
vorschrift über die gesetzliche Feststellung des Budgets das
einseitige Recht der Finanzverwaltung zu ihrer Bewirkung
überhaupt oder zu ihrer Bemessung ausgeschlossen. Für sie
hat das Budgetgesetz die Funktion die Rechtsgrundlage zu
schaffen, ‚welche der Finanzverwaltung ohne dasselbe mangelt.
Die einzelnen hier einschlagenden Positionen enthal-
ten Rechtssätze.
Demgemäss ist es das Budgetgesetz, welches die Finanz-
verwaltung zu den näher bezeichneten Ausgaben oder zu de-
ren näher bemessenem Betrage berechtigt.
Aber das Budgetgesetz verpflichtet auch zu denselben
— allerdings auch hier immer nur in dem Sinne, in dem sie
festgestellt worden sind.
Ist eine Ausgabe nach Art oder Höhe nur in dem Sinne
einer Ermächtigung der Staatsregierung bewilligt, ist eine Aus-
gabe unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt, die ihre
Nützlichkeit oder Nothwendigkeit begründen und die alsdann
sich ändern oder wegfallen, lässt sich der beabsichtigte Erfolg
einer bestimmten Ausgabe mit geringerem Aufwande erreichen,
— so ist es in allen diesen und ähnlich beschaffenen Fällen
gewiss, dass die Ausgaben überhaupt nicht oder nicht in der