Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

227) $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 323 
bemessenen Höhe gemacht zu werden brauchen. Denn das 
geschieht alsdann nicht trotz und gegen, sondern in Folge und 
nach Massgabe des Budgetgesetzes, wie dieses jene Ausgabe- 
positionen gemeint und gewollt hat. 
Dagegen ist es eine unrichtige Verallgemeinerung aus der 
Beschaffenheit einer grossen, vielleicht überwiegenden Zahl 
dieser Ausgabepositionen, die nur diesen Sinn haben wollen 
und sollen, wenn aus ihnen — mit Laband, Staatsrecht, III, 
2 pag. 359 — der allgemeine Grundsatz abgeleitet wird, 
dass staatsrechtlich alle durch anderweitige Gesetze nicht ge- 
bundenen Ausgabepositionen nach ihrer Art und nach ihrer 
Höhe nur als Ermächtigungen zu freier Benutzung der Fi- 
nanzverwaltung zu erachten seien. 
Denn wäre, wie Laband — Budgetrecht pag. 55 — an- 
nimmt, der Etat auch nur ein „Einverständniss“ zwischen Re- 
gierung und Volksvertretung über die nothwendigen und nütz- 
lichen Ausgaben und nicht der Rechtsgrund derselben, so kann 
doch daraus unmöglich folgen, dass die Regierung einseitig 
von diesem Einverständniss zurücktreten darf. 
In Wahrheit handelt es sich bei solcher Auffassung um 
die Annahme einer unbedingten Präsumption für die Auslegung 
eines Gesetzes, deren Willkürlichkeit nicht einmal durch den 
Versuch einer Begründung beschönigt wird. Aber das Bud- 
getgesetz unterliegt keinen andern als den für jedes Gesetz 
gültigen Auslegungsregeln. Wenn nach diesen sich ergiebt, 
dass eine Ausgabeposition, gleichgültig welche Rücksichten auf 
Nothwendiges oder Nützliches dazu führten, als eine Ver- 
pflichtung gewollt war, so kann die Finanzverwaltung nicht 
nachträglich ihre einseitige Auffassung von dem, was noth- 
wendig oder nützlich ist, dem gesetzgeberischen Willen unter- 
schieben. Die Gehaltsetats, die Verpflegungsetats für die Trup- 
pen geben für solche die Verwaltung verpflichtende Ausgabe- 
positionen die unbestrittenen Belege. 
IV. Aber endlich — der Reichshaushaltsetat weist Ein- 
nahmen und Ausgaben auf, welche keiner der bisher betrach- 
teten Kategorien angehören. 
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