227) $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 323
bemessenen Höhe gemacht zu werden brauchen. Denn das
geschieht alsdann nicht trotz und gegen, sondern in Folge und
nach Massgabe des Budgetgesetzes, wie dieses jene Ausgabe-
positionen gemeint und gewollt hat.
Dagegen ist es eine unrichtige Verallgemeinerung aus der
Beschaffenheit einer grossen, vielleicht überwiegenden Zahl
dieser Ausgabepositionen, die nur diesen Sinn haben wollen
und sollen, wenn aus ihnen — mit Laband, Staatsrecht, III,
2 pag. 359 — der allgemeine Grundsatz abgeleitet wird,
dass staatsrechtlich alle durch anderweitige Gesetze nicht ge-
bundenen Ausgabepositionen nach ihrer Art und nach ihrer
Höhe nur als Ermächtigungen zu freier Benutzung der Fi-
nanzverwaltung zu erachten seien.
Denn wäre, wie Laband — Budgetrecht pag. 55 — an-
nimmt, der Etat auch nur ein „Einverständniss“ zwischen Re-
gierung und Volksvertretung über die nothwendigen und nütz-
lichen Ausgaben und nicht der Rechtsgrund derselben, so kann
doch daraus unmöglich folgen, dass die Regierung einseitig
von diesem Einverständniss zurücktreten darf.
In Wahrheit handelt es sich bei solcher Auffassung um
die Annahme einer unbedingten Präsumption für die Auslegung
eines Gesetzes, deren Willkürlichkeit nicht einmal durch den
Versuch einer Begründung beschönigt wird. Aber das Bud-
getgesetz unterliegt keinen andern als den für jedes Gesetz
gültigen Auslegungsregeln. Wenn nach diesen sich ergiebt,
dass eine Ausgabeposition, gleichgültig welche Rücksichten auf
Nothwendiges oder Nützliches dazu führten, als eine Ver-
pflichtung gewollt war, so kann die Finanzverwaltung nicht
nachträglich ihre einseitige Auffassung von dem, was noth-
wendig oder nützlich ist, dem gesetzgeberischen Willen unter-
schieben. Die Gehaltsetats, die Verpflegungsetats für die Trup-
pen geben für solche die Verwaltung verpflichtende Ausgabe-
positionen die unbestrittenen Belege.
IV. Aber endlich — der Reichshaushaltsetat weist Ein-
nahmen und Ausgaben auf, welche keiner der bisher betrach-
teten Kategorien angehören.
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