324 $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [228
Zunächst sind es diejenigen Ausgaben, welche nicht
nur nach ihrem Gegenstande sondern auch nach ihrem
Betrage durch anderweitiges Gesetz fixirt sind. Es
ist gleichgültig ob die Fixirung des Betrages eine absolut be-
stimmte Summe ist oder ob sich die Summe mit kalkulato-
rischer Nothwendigkeit aus der Anwendung des Gesetzes auf
die thatsächlichen Verhältnisse ergiebt, aber um des unbe-
stimmten Umfanges der letztern Willen im Voraus nur ge-
schätzt werden kann.
Es sind sodann diejenigen Einnahmen, welche durch
das Gesetz, auf Grund dessen sie bewirkt werden, zu-
gleich einem bestimmten Verwendungszweck appro-
priirt sind. Dahin gehören schon nach der Reichsverfassung
— a 49 — die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens,
welche zunächst für die Ausgaben ihres Betriebes zu ver-
wenden sind. Dahin gehören die Erträge der Zölle und
der Tabaksteuer, welche jährlich die Summe von 130 Mil-
lionen Mark übersteigen, nach dem redigirten Gesetz vom
24. Mai 1885 $ 8, der Beinertrag der Reichsstempelabgaben
nach dem redigirten Gesetz vom 3. Juni 1885 8 44, der
Reinertrag der Branntweinsteuer nach dem Gesetz vom 24. Juni
1887 8 39, — sie sind zur Dotation der Einzelstaaten ge-
setzlich festgelegt. Dahin gehören die Zinsen und Kapital-
theile der Reichsfonds, des Invaliden-, Festungsbau-, Eisen-
behn-, Reichstagsgebäudefonds für die durch ihre Titel be-
zeichneten Zwecke nach näherer Massgabe der Gesetze vom
23. Mai, 30. Mai, 18. Juni und 8. Juli 1873 und ihrer Er-
gänzungen.
Für die Etatpositionen beider Art kann das Budgetge-
setz nicht irgend eine der rechtlichen Funktionen haben,
welche dasselbe für irgend eine der bisher betrachteten Ein-
nahme- oder Ausgabekategorien hatte. Für sie vielmehr er-
hebt sich die letzte und entscheidende Frage: hat auch für
sie das Budgetgesetz eine rechtlich massgebende Bedeutung
oder ist es für sie nur eine wirthschaftliche, rechnungsartige
Erscheinung, im besten Falle ein Dokument zum Beweise