Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

229] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 325 
dass Regierung und Volksvertretung über die Gesetzlichkeit 
solcher Einnahmen und Ausgaben einverstanden sind? 
Für die Antwort, welche die gesetzgebenden Faktoren 
selbst im Sinne haben, geben die einschlagenden Gesetze zum 
Theil selbst den Fingerzeig. 
Die Reichsverfassung — a 70 — fordert trotz der Zweck- 
bestimmung zunächst zu den Betriebsausgaben doch die Auf- 
nahme aller Einnahmen aus dem Post- und Telegraphenwesen 
in den Etat. 
Das Gesetz über den Reichsinvalidenfonds — 88 6. 7. —, 
das Gesetz über den Reichsfestungsbaufonds — a. II — schrei- 
ben, obgleich Einnahmen und Ausgaben gesetzlich festgelegt 
sind, trotzdem vor, dass diese Einnahmen und diese Ausgaben 
— und letztere sind zum Theil auch der Summe nach gesetz- 
lich fixirte — für jedes Jahr veranschlagt, auf den Reichs- 
haushaltsetat gebracht und also durch das Budgetgesetz fest- 
gestellt werden. 
Ganz die nämliche Erscheinung weisen alle Anleihege- 
setze auf, welche zu einem bestimmten, über mehre Jahre sich 
erstreckenden Verwendungszweck gesetzlich bestimmt sind. So 
sagt z. B. das Gesetz vom 16. Mai 1886 in den 88 1. u. 2: 
der Reichskanzler wird behufs Herstellung des Nordostseeka- 
nals zur Aufnahme einer Anleihe bis zum Betrage von 106 Mil- 
lionen Mark ermächtigt, und im $ 4: „Die auf Grund dieses 
Gesetzes alljährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichs- 
haushaltsetat des betreffenden Jahres aufzunehmen“, 
Sollten etwa auch die Budgetklauseln dieser Gesetze dem 
Postskriptum des Geschäftsbriefes: „Ich widerrufe Alles!“ glei- 
chen? Auch hier wäre eine solche Annahme nur das sic volo 
sic Jjubeo der Willkür. 
Ist eine solche Annahme unzulässig, ist es wahr, dass die 
Budgetklauseln dieser Spezialgesetze rechtliche Relevanz haben 
und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers haben müssen, 
dann besteht ihre rechtliche Relevanz in nichts Anderem, als 
genau in der nämlichen rechtlichen Funktion, welche 
das Budgetgesetz nach der allgemeinen Vorschrift
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.