Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

326 $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [230 
der Verfassung für jede Einnahme und jede Aus- 
gabe besitzt und nach dem Willen des Verfassungs- 
gesetzgebers besitzen muss. Dann stossen wir bei der 
letzten Kategorie der Einnahmen und Ausgaben auf die all- 
gemeine rechtliche Funktion des Budgetgesetzes, welche für 
alle Einnahmen und für alle Ausgaben, die auf den Etat ge- 
bracht werden müssen, gemeingültig ist, gleichgültig ob die- 
selben auch noch durch anderweitige Gesetze irgendwie recht- 
lich bestimmt, insbesondere nach Verwendungszweck und Be- 
trag fixirt werden oder nicht. 
Diese allgemeine rechtliche Funktion des Budget- 
gesetzes, die der Verfassungsgesetzgeber zur Absicht hatte, 
sie ist mit voller Unzweideutigkeit in Artikel 69 der Reichs- 
verfassung selbst ausgedrückt: „Alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf 
den Beichshaushaltsetat gebracht werden“. „Letzterer 
wird vor Beginn des Etatsjahres — durch ein Gesetz fest- 
gestellt“. 
Es ist von allem Anfang an unrichtig und geht schnur- 
stracks nicht nur gegen den Sinn, sondern auch gegen den 
Wortlaut, die rechtliche Bedeutung des Budgetgesetzes zu zer- 
bröckeln, sie mit der Bedeutung zu identifiziren, die dasselbe 
für die Einnahmen und Ausgaben in ihrer vereinzelten Be- 
trachtung haben kann und allerdings für einzelne besondere 
Positionskategorien auch haben muss. 
Das was an erster Stelle der Verfassungsartikel besagt 
ist nichts Anderes, als dass er dasjenige, was in der gewal- 
tigen und unendlich verzweigten, durch das Ineinandergreifen 
von tausend und abertausend Willenskräften und Willensbe- 
stimmungen bedingten Staatswirthschaft eine unbedingte und 
durch Nichts zu ersetzende wirthschaftliche Nothwen- 
digkeit ist, zugleich zu einer rechtlichen Nothwendig- 
keit erhebt. 
Er schreibt demgemäss ein Doppeltes vor: 
Es ist der Staatsregierung verboten, die Finanzverwaltung 
des Reiches in vereinzelten und zusammenhangslosen Anord-
	        
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