231] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 327
nungen und Massregeln zu führen, sie ist vielmehr recht-
lich verpflichtet, alle berechenbaren Einnahmen und
Ausgaben des Reiches nach der Vorschrift eines zeit-
lich abgeschlossenen @esammtplanes zu bewirken.
Die Feststellung dieses Gesammtplanes, als Vor-
schrift für die Finanzverwaltung, liegt ausserhalb der Ermäch-
tigung der vollziehenden Gewalt, sie kann nur in der Form
des Gesetzes erfolgen.
Daher lautet denn das allgemeine rechtliche Gebot, die
allgemeine Rechtsregel, der allgemeine Rechtssatz, wel-
chen das Budgetgesetz im Zusammenhang und in der Summe
seiner einzelnen Bestimmungen darstellt:
Die hier verzeichneten Einnahmen und Ausgaben sind
für das bezeichnete Etatjahr unangesehn und unbeschadet des
Rechtsgrundes, auf welchem sie in ihrer Vereinzelung beruhn,
nach Vorschrift des hiermit festgestellten Gesammtplanes zu
bewirken.
Nur eine scholastische Methode, welche im Leben wie
im lebendigen Rechte über den Abstraktionen der vereinzelten
Erscheinungen die Realität ihres Zusammenhanges zu einem
Ganzen übersieht, würde diesen Kernpunkt der Verfassungs-
bestimmung leugnen können.
Mit dieser Grundauffassung ist es keineswegs gesagt, dass
das Budgetgesetz die einzige Ermächtigung, die einzige
Rechtsgrundlage, „die alleinige und ausschliessliche Grundlage“
bilde, kraft deren die Finanzverwaltung geführt wird. Eine
grosse Fülle von Finanz- und sonstigen Verwaltungsgesetzen
bleibt für dieselbe massgebend. Aber das Budgetgesetz ist
darum nicht minder Eine solche Ermächtigung, Eine solche
Rechtsgrundlage von spezifischer Bedeutung.
Es ergiebt sich daraus in keiner Logik die Folgerung,
dass alle Gesetze, welche dem Staate ständige Einnahmequellen
eröffnen und welche die finanzielle Deckung gesetzlicher und
dauernder Einrichtungen, Anstalten und Massregeln fordern,
ihrer dauernden Geltung entkleidet und der jährlichen Er-
neuerung bedürftig werden. Diese dauernden Gesetze bilden