328 $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [232
das schlechthin unentbehrliche feste Knochengerüste, ohne
welche sowohl die Aufstellung des Budgetes, als seine Aus-
führung einfach undenkbar wäre.
Vielmehr ist es eine zweifache rechtliche Wirkung, die
das Budgetgesetz hervorbringt.
Zunächst: Die einzelnen Einnahmen und Ausgaben erhal-
ten eine neue und spezifische rechtliche Qualifikation dadurch,
dass sie auch rechtlich in ein Verhältniss der Abhängigkeit
zu dem gesetzlichen Gesammtfinanzplan gebracht werden. Sie
sind nicht nur Bethätigungen, Folgen, Ausführungen der Spe-
zialgesetze, denen sie in ihrer Vereinzelung unterliegen, son-
dern sie sind zugleich rechtliche Bestandtheile, Folgen und
Ausführungen des Budgetgesetzes. Sie dürfen auch rechtlich
nicht ohne Rücksicht und ausser Zusammenhang mit dem durch
dasselbe festgestellten Plan vorgenommen werden.
Sodann: Die Spezialgesetze, auf denen die einzelnen Ein-
nahmen und Ausgaben beruhn und die sie näher bestimmen,
erhalten eine Ergänzung, welche ihre rechtliche Wirksamkeit
beschränkt und bedingt. Die auf ihnen beruhenden Einnah-
men und Ausgaben können nur verwandt und bewirkt werden,
ihre Ermächtigungen und ihre Gebote werden nur vollziehbar
auf Grund des ihre Bestimmungen in einen Gesammtplan ein-
ordnenden und sie damit ergänzenden Budgetgesetzes.
In diesem Sinne kann und muss man sagen: Das Bud-
getgesetz ist die oberste, alle gesetzlichen Einzelbe-
stimmungen zusammenordnende und damit ergän-
zende, verfassungsmässig nothwendige Ermächtigung
für die Finanzverwaltung behufs der Verwendung
aller voraussehbaren Einnahmen und behufs der Be-
wirkung aller voraussehbaren Ausgaben des Etat-
jahres —
Das Alles, das Ganze der entwickelten Auffassung ist
nun aber eine logisch-rechtliche Nothwendigkeit um des
Grundverhältnisses willen, in welchem die Verfassung
zu allen übrigen Gesetzen steht.
Die entgegengesetzte Auffassung Laband’s geht von dem