Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

330 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [234 
fassungsmässigkeit einfacher Gesetze hinwegsieht, ihre Nach- 
wirkungen ausübt. 
Ist dem Allen zuwider die Verfassung oberstes Gesetz, 
welches jede ihr entgegenstehende Bestimmung früherer Ge- 
setze ausser Kraft setzt und für jedes spätere Gesetz nur die 
Deutung zulässt, die mit ihr ohne Widerspruch bestehn kann, 
so kann auch das Budgetgesetz, welches die Verfassung an- 
ordnet, an keinem Punkte um anderweitiger Gesetze willen 
rechtlich irrelevant sein. Dann müssen diese andern Gesetze 
diejenigen Modifikationen und diejenigen Deutungen empfan- 
gen, welche dem Budgetgesetze in der Gesammtheit seiner 
Bestimmungen und damit dem Artikel 69 der Reichsverfassung 
in der Fülle seines Wortlautes rechtliche Kraft und Wirkung 
beimessen. 
Damit ist denn aber die Auffassung des Budgetgesetzes 
und seiner als gesetzliche Normen beschlossenen Bestandtheile 
als Gesetzes im formellen Sinne und zwar im Sinne recht- 
licher Irrelevanz schlechthin unvereinbar. Vielmehr muss das 
Budgetgesetz um der vorherrschenden Geltung der Verfassung 
willen Gesetz schlechthin, Gesetz mit rechtsverbindlichem In- 
halt sein. 
Das Budgetgesetz als Ganzes, als Gesammtplan 
der Finanzverwaltung enthält den gesammten Rechts- 
satz, dessen Determinationen, in denen er dargestellt 
wird, die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposi- 
tionen sind. 
8 22. 
Der Massstab der konstitutionellen Verantwortlichkeit. 
Ausser jedem Streite steht es, dass die zurechenbare 
Übertretung eines Gesetzes, für welches rechtliche Relevanz 
in Anspruch genommen werden soll, mit Rechtsfolgen ver- 
knüpft sein muss. Bethätigen doch die Gesetze ihre Kraft 
selbst- dadurch, dass sie an Thatbeständen, welche, obgleich
	        
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