Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

336 $ 22. Der, Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [240 
setzen erfolgten oder durch einseitige zurechenbare Handlun- 
gen der Finanzverwaltung herbeigeführt wurden. 
Alle diese Abweichungen ziehn eine bestimmte Rechts- 
folge nach sich. Sie begründen für den Reichskanzler 
die allgemeine Pflicht der Vertretung, die Pflicht 
ihrer Begründung im Sinne der Rechtfertigung 
gegenüber Bundesrath und Reichstag. 
Diese auf alle und jede Abweichungen sich beziehende 
Pflicht hat ausdrückliche gesetzliche Anerkennung gefunden 
durch 8 18 No. 2 des preussischen Oberrechnungskammer- 
gesetzes. Die unter selbständiger, unbedingter Verantwortlich- 
keit aufzustellenden „Bemerkungen“ des Rechnungshofes 
müssen ergeben, „ob und inwieweit bei der Vereinnah- 
mung und Erhebung, bei der Verausgabung oder Ver- 
wendung von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, 
Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum 
Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich 
festgestellten Staatshaushalts-Etats oder der von der 
Landesvertretung genehmigten Titel der Spezial- 
Etats oder von den mit einzelnen Positionen des 
Etats verbundenen Bemerkungen — stattgefunden 
haben.“ 
Hierfür legt nicht weniger jede „Übersicht der Einnah- 
men und Ausgaben“ und jede „Allgemeine Rechnung“ Zeug- 
niss ab mit den „Erläuterungen“, die sie zu allen Abweichun- 
gen von allen Einnahme- und Ausgabeetats geben. 
Bei der Allgemeinheit der Verpflichtung zeigt es sich 
denn auch, wie selbst solche Ziffern, welche nur Schätzun- 
gen in dem Sinne enthalten, dass Abweichungen von ihnen 
unter strikter Anwendung der Gesetze oder durch thatsäch- 
liche von den Eingriffen der Verwaltung vollkommen unab- 
hängige Verhältnisse sich nothwendig ergeben müssen, durch- 
aus nicht rechtlich irrelevant sind. 
Insbesondere fernerhin sind von jener allgemeinen Verpflich- 
tung auch die Etatsüberschreitungen der Einnahme- 
positionen und die ausseretatmässigen Einnahmen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.