336 $ 22. Der, Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [240
setzen erfolgten oder durch einseitige zurechenbare Handlun-
gen der Finanzverwaltung herbeigeführt wurden.
Alle diese Abweichungen ziehn eine bestimmte Rechts-
folge nach sich. Sie begründen für den Reichskanzler
die allgemeine Pflicht der Vertretung, die Pflicht
ihrer Begründung im Sinne der Rechtfertigung
gegenüber Bundesrath und Reichstag.
Diese auf alle und jede Abweichungen sich beziehende
Pflicht hat ausdrückliche gesetzliche Anerkennung gefunden
durch 8 18 No. 2 des preussischen Oberrechnungskammer-
gesetzes. Die unter selbständiger, unbedingter Verantwortlich-
keit aufzustellenden „Bemerkungen“ des Rechnungshofes
müssen ergeben, „ob und inwieweit bei der Vereinnah-
mung und Erhebung, bei der Verausgabung oder Ver-
wendung von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung,
Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum
Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich
festgestellten Staatshaushalts-Etats oder der von der
Landesvertretung genehmigten Titel der Spezial-
Etats oder von den mit einzelnen Positionen des
Etats verbundenen Bemerkungen — stattgefunden
haben.“
Hierfür legt nicht weniger jede „Übersicht der Einnah-
men und Ausgaben“ und jede „Allgemeine Rechnung“ Zeug-
niss ab mit den „Erläuterungen“, die sie zu allen Abweichun-
gen von allen Einnahme- und Ausgabeetats geben.
Bei der Allgemeinheit der Verpflichtung zeigt es sich
denn auch, wie selbst solche Ziffern, welche nur Schätzun-
gen in dem Sinne enthalten, dass Abweichungen von ihnen
unter strikter Anwendung der Gesetze oder durch thatsäch-
liche von den Eingriffen der Verwaltung vollkommen unab-
hängige Verhältnisse sich nothwendig ergeben müssen, durch-
aus nicht rechtlich irrelevant sind.
Insbesondere fernerhin sind von jener allgemeinen Verpflich-
tung auch die Etatsüberschreitungen der Einnahme-
positionen und die ausseretatmässigen Einnahmen