338 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [242
vante durch die Feststellungen des Budgetgesetzes
anerkannt worden sind. |
a. Ein zurechenbares Verschulden ist ausgeschlossen,
wenn die eingetretenen Abweichungen vom Budgetgesetze im
Sinne Rechtens auf Zufall beruhn, wenn sie unabhängig von
den Willensbestimmungen des Reichskanzlers und der von ihm
zu vertretenden Behörden eintraten. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn die Massregeln und Einrichtungen, deren
Bewirkung das Budgetgesetz selbst beabsichtigte und vor-
schrieb, durch thatsächliche Umstände unvermeidliche quan-
titative Abweichungen verursachten, wie z. B. durch Preis-
schwankungen.
Ein Verschulden ist nicht minder ausgeschlossen, wenn
die Abweichungen vom Etat durch die Anwendung solcher
Gesetze, die neben dem Etat Gültigkeit haben, mit rechtlicher
Nothwendigkeit herbeigeführt wurden.
Zurechenbares Verschulden setzt daher, gemessen am
Massstabe des Budgetgesetzes, einseitige, beabsichtigte oder
fahrlässige Eingriffe in die Finanzverwaltung seiten des
Reichskanzlers oder der von ihm zu vertretenden und nicht
pflichtmässig zur Verantwortung gezogenen Behörden voraus.
Nur greift dasselbe nicht etwa blos bei Gesetzwidrigkeiten
Platz, sondern auch bei solchen in den gesetzlichen Befug-
nissen begründeten Anordnungen und Massregeln, welche auf
das freie Ermessen der vollziehenden Verwaltung gestellt sind.
b. Aber auch die durch zurechenbare Eingriffe der
Finanzverwaltung bewirkten Abweichungen begründen nicht
schlechthin und ohne Weiteres die Haftung, sondern erst dann,
wenn sie die Verletzung eines rechtlich anerkannten öffent-
lichen Interesses des Reiches verursacht haben. Der Natur
der Sache nach können solche Interessenverletzungen sich als
finanzielle, vermögensrechtliche Schädigungen darstellen. Aber
sie müssen es nicht. Interessenverletzungen können selbst dann
vorliegen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Min-
derung des Vermögensbestandes oder eine künftige Schmäle-
rung der Einnahmequellen nicht stattgefunden hat, ja dass im