Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

338 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [242 
vante durch die Feststellungen des Budgetgesetzes 
anerkannt worden sind. | 
a. Ein zurechenbares Verschulden ist ausgeschlossen, 
wenn die eingetretenen Abweichungen vom Budgetgesetze im 
Sinne Rechtens auf Zufall beruhn, wenn sie unabhängig von 
den Willensbestimmungen des Reichskanzlers und der von ihm 
zu vertretenden Behörden eintraten. Das ist insbesondere 
dann der Fall, wenn die Massregeln und Einrichtungen, deren 
Bewirkung das Budgetgesetz selbst beabsichtigte und vor- 
schrieb, durch thatsächliche Umstände unvermeidliche quan- 
titative Abweichungen verursachten, wie z. B. durch Preis- 
schwankungen. 
Ein Verschulden ist nicht minder ausgeschlossen, wenn 
die Abweichungen vom Etat durch die Anwendung solcher 
Gesetze, die neben dem Etat Gültigkeit haben, mit rechtlicher 
Nothwendigkeit herbeigeführt wurden. 
Zurechenbares Verschulden setzt daher, gemessen am 
Massstabe des Budgetgesetzes, einseitige, beabsichtigte oder 
fahrlässige Eingriffe in die Finanzverwaltung seiten des 
Reichskanzlers oder der von ihm zu vertretenden und nicht 
pflichtmässig zur Verantwortung gezogenen Behörden voraus. 
Nur greift dasselbe nicht etwa blos bei Gesetzwidrigkeiten 
Platz, sondern auch bei solchen in den gesetzlichen Befug- 
nissen begründeten Anordnungen und Massregeln, welche auf 
das freie Ermessen der vollziehenden Verwaltung gestellt sind. 
b. Aber auch die durch zurechenbare Eingriffe der 
Finanzverwaltung bewirkten Abweichungen begründen nicht 
schlechthin und ohne Weiteres die Haftung, sondern erst dann, 
wenn sie die Verletzung eines rechtlich anerkannten öffent- 
lichen Interesses des Reiches verursacht haben. Der Natur 
der Sache nach können solche Interessenverletzungen sich als 
finanzielle, vermögensrechtliche Schädigungen darstellen. Aber 
sie müssen es nicht. Interessenverletzungen können selbst dann 
vorliegen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Min- 
derung des Vermögensbestandes oder eine künftige Schmäle- 
rung der Einnahmequellen nicht stattgefunden hat, ja dass im
	        
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