Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

243] $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 339 
Gegentheil der finanzielle Erfolg ein vortheilhafter war. Sie 
liegen auch unter diesen Voraussetzungen vor, wenn die budget- 
widrige Verwaltung zugleich eine Verletzung der Rechtsord- 
nung bewirkte oder eine Beeinträchtigung solcher Interessen 
herbeiführte, deren Befriedigung durch die Anordnungen des 
Budgesetzes bezweckt war. 
Und wie überall da, wo die Abweichungen vom Budget 
auf Zufall oder Gesetz beruhn, die Kontrolle und die Decharge 
der gesetzgebenden Körperschaften eine rechtlich gebun- 
dene ist, so ist es umgekehrt hier das Recht derselben, in 
freier Würdigung der Interessen des Reiches die Entscheidung 
zu treffen, ob durch die willkürlichen Abweichungen vom Etat- 
gesetz eine solche Interessenverletzung herbeigeführt ist oder 
nicht, welche die Haftung des Reichskanzlers begründet. Das 
Recht der Decharge ist hier ein freies — eine Freiheit, die 
ihr rechtliches Fundament in dem Budgetgesetz und in der 
Zurechenbarkeit der Abweichungen von demselben findet. 
III. Der materiellen Verantwortungspflicht des Reichs- 
kanzlers, die sich an das Budgetgesetz knüpft, muss nach 
Massgabe des positiven Rechtes in zwei Formen genügt wer- 
den, einer präliminaren und einer definitiven. 
1. Die präliminare Form ist die Einholung der nach- 
träglichen Genehmigung seiten der gesetzgebenden Kör- 
perschaften zu Etatsabweichungen, welche jedesmal im näch- 
sten Jahre, nachdem dieselben entstanden sind, zu geschehn 
hat. Diese Form ist nach der preussischen Verfassung a. 104 
und nach dessen auch für das Reich gültiger Erläuterung 
durch $ 19 des Rechnungskammergesetzes nicht zu jeder 
Abweichung, sondern nur zu „Etatsüberschreitungen‘“ 
d. h. zu Mehrausgaben gegen die Summen der Kapitel 
und Titel und zu ausseretatmässigen Ausgaben vorge- 
schrieben. Die Reichsgesetzgebung — Reichseigenthumgesetz 
vom 25. Mai 1873 $ 10 und Reichsfestungsbaugesetz vom 
30. Mai 1873 a. VII — hat dem die ausseretatmässigen 
Einnahmen und die Einnahmeetatüberschreitungen, 
die aus der Veräusserung von Grundstücken, Materialien, Uten- 
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