Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

340 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [244 
silien oder sonstigen Gegenständen im Besitz der Reichsver- 
waltung oder aus der Umgestaltung und Schleifung deutscher 
Reichsfestungen entstehn, hinzugefügt. 
Die Form der nachträglichen Genehmigung hat es nicht 
zur Absicht, durch die Begründung und Rechtfertigung solcher 
Etatabweichungen die Decharge zu erwirken. Sie greift daher 
Platz vor der Kontrolle des Rechnungshofes und unabhängig 
von der rechnungsmässigen Prüfung der in Frage stehenden 
Posten. Sie hat vielmehr die vollkommen andere Absicht, 
durch Rechtfertigung der Abweichungen es zu bewirken, dass 
an Stelle des durch das Budgetgesetz festgestellten Massstabes 
der in den Abweichungen hervortretende Thatbestand als recht- 
liche Grundlage für die Rechnungslegung anerkannt werde. 
Es handelt sich, wie Laband zutreffend ausführt, nicht um 
die Rechnungslegung, sondern um die Rektifizirung des 
Budgetgesetzes. 
Daher ist die Annahme vollkommen irrthümlich, als ob 
der Nachweis der rechtlichen, durch Gesetz begründeten Noth- 
wendigkeit dieser Abweichungen die nachträgliche Genehmi- 
gung erübrige. Denn die nachträgliche Genehmigung wird 
durch ein begründendes Gesetz zwar zu einer rechtlich noth- 
wendigen genau so, wie die Aufnahme eines solchen Postens 
bei der Aufstellung des Budgets eine rechtlich nothwendige 
sein würde. Aber so sehr deshalb im letztern Falle der Fest- 
stellungsbeschluss für das Budget, so sehr ist auch im erstern 
Falle die „nachträgliche Genehmigung“ d. h. die Zustimmung 
zur Rektifikation des Budgetgesetzes, zur nachträglichen Auf- 
nahme in dasselbe ein rechtliches Erforderniss. 
Die positivrechtliche Besonderheit dieser Form liegt nicht 
darin, dass eintretenden Falles eine gesetzlich nothwendige 
Ausgabe oder Einnahme noch genehmigt wird, sondern darin, 
dass dies als eine Abänderung des Budgetgesetzes nicht in 
der Form des Gesetzes, sondern in der Form einseitiger Be- 
schlüsse jeder der beiden gesetzgebenden Körperschaften ge- 
schieht. 
2. Die definitive Form der Verantwortung ist die
	        
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