340 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [244
silien oder sonstigen Gegenständen im Besitz der Reichsver-
waltung oder aus der Umgestaltung und Schleifung deutscher
Reichsfestungen entstehn, hinzugefügt.
Die Form der nachträglichen Genehmigung hat es nicht
zur Absicht, durch die Begründung und Rechtfertigung solcher
Etatabweichungen die Decharge zu erwirken. Sie greift daher
Platz vor der Kontrolle des Rechnungshofes und unabhängig
von der rechnungsmässigen Prüfung der in Frage stehenden
Posten. Sie hat vielmehr die vollkommen andere Absicht,
durch Rechtfertigung der Abweichungen es zu bewirken, dass
an Stelle des durch das Budgetgesetz festgestellten Massstabes
der in den Abweichungen hervortretende Thatbestand als recht-
liche Grundlage für die Rechnungslegung anerkannt werde.
Es handelt sich, wie Laband zutreffend ausführt, nicht um
die Rechnungslegung, sondern um die Rektifizirung des
Budgetgesetzes.
Daher ist die Annahme vollkommen irrthümlich, als ob
der Nachweis der rechtlichen, durch Gesetz begründeten Noth-
wendigkeit dieser Abweichungen die nachträgliche Genehmi-
gung erübrige. Denn die nachträgliche Genehmigung wird
durch ein begründendes Gesetz zwar zu einer rechtlich noth-
wendigen genau so, wie die Aufnahme eines solchen Postens
bei der Aufstellung des Budgets eine rechtlich nothwendige
sein würde. Aber so sehr deshalb im letztern Falle der Fest-
stellungsbeschluss für das Budget, so sehr ist auch im erstern
Falle die „nachträgliche Genehmigung“ d. h. die Zustimmung
zur Rektifikation des Budgetgesetzes, zur nachträglichen Auf-
nahme in dasselbe ein rechtliches Erforderniss.
Die positivrechtliche Besonderheit dieser Form liegt nicht
darin, dass eintretenden Falles eine gesetzlich nothwendige
Ausgabe oder Einnahme noch genehmigt wird, sondern darin,
dass dies als eine Abänderung des Budgetgesetzes nicht in
der Form des Gesetzes, sondern in der Form einseitiger Be-
schlüsse jeder der beiden gesetzgebenden Körperschaften ge-
schieht.
2. Die definitive Form der Verantwortung ist die