Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

342 8 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [346 
Grund der allgemeinen konstitutionellen Verantwortlichkeit 
zu Gebote stehn. 
b. Dagegen ist die Verweigerung der Entlastung 
ein einseitiger Ausspruch, eine einseitige Rechts- 
behauptung. 
Sie kann als eine vorläufige, bis zu besserer Rechtferti- 
gung beschlossene sein und sich alsdann in Entlastung um- 
wandeln. Sie kann durch ein Indemnitätsgesetz, welches die 
objektivrechtliche Grundlage der Haftung aufhebt, ihre Er- 
ledigung finden. 
Tritt aber keiner dieser Umstände ein, dann allerdings 
bedarf es weiterer rechtlicher Bestimmungen nach zwei Sei- 
ten hin. 
Sie sind zu treffen zur Beantwortung der Frage, welche 
Rechtsfolgen knüpfen sich an die Haftung des Reichskanzlers 
oder seiner Stellvertreter, wenn dieselbe gemäss der Behaup- 
tung begründet oder vielleicht selbst zugestanden ist —, Rechts- 
folgen, welche nach Verschiedenheit des Falles nur diszipli- 
näre d. h. die ministerielle Amtsstellung betreffende oder 
strafrechtliche oder vermögensrechtliche sein können und sein 
müssen. 
Sie sind erforderlich zur Beantwortung der andern Frage, 
in welchem Verfahren und vor welcher Instanz bringt die 
Decharge-verweigernde Körperschaft ihre Rechtsbehauptungen 
im Falle der Bestreitung zu rechtlicher Entscheidung und die 
erkannten Rechtsfolgen der Haftung zur Vollziehung. 
Das postive Recht verweigert die Antwort auf jede der 
beiden Fragen. 
An der obersten und entscheidenden Stelle liefert die 
rechtliche Betrachtung nur den Nachweis, dass das Recht und 
die Verfassung die Ausfüllung der klaffenden Lücke unabweis- 
lich fordern. Aber zunächst bleiben die Folgen, die aus der 
Verweigerung der Entlastung entstehn, dem wechselnden Spiele 
der politischen Machtverhältnisse preisgegeben. 
IV. Aber wenn sich auch am letzten Ende die Lücken- 
haftigkeit unseres konstitutionellen Rechtes enthüllt, so ver-
	        
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