IV.
Gesetzgebung und vollziehende Gewalt.
Seit Montesquieu’s Zeiten ist es zum unbestreitbaren Ge-
meingut geworden, dass die organische Gliederung der Staats-
gewalt, die Vertheilung der politischen Funktionen auf ver-
schiedene Organe nach verfassungsmässig und gesetzlich festen
Kompetenzen, die Grundbedingung aller politischen Freiheit,
oder wie man bescheidener, doch nicht minder bedeutsam
sagen kann, die Voraussetzung alles Staatsrechtes sei. ‚Nur
die andere Seite dieser Voraussetzung, die freilich die negative
Fassung Montesquieu’s leicht verdeckt, ist die Anforderung,
dass die unterschiedenen Organe der Staatsgewalt in ein Ver-
hältniss zu einander gesetzt seien, welches in geordneter
wechselseitiger Beeinflussung das einheitliche Zusammenwirken
für die politischen Aufgaben ermöglicht und verbürgt.
Unter diesen Gesichtspunkten messen wir theoretisch und
praktisch den Werth der Organisation eines Staates Die
Messung ist eine schwierige Aufgabe schon im einfachen Staate
mit dem vielfach verschlungenen Räderwerk, das die moderne
Entwickelung und insbesondere das repräsentative System ge-
schaffen hat. Sie komplizirt sich im Bundesstaate und ge-
winnt eine weitere Komplikation im deutschen Bundesstaate,
welcher der besonderen Vormachtstellung Preussens Rechnung
tragen soll.
Wir beschränken uns hier, bei der historischen Entwicke-
lung deutscher Verfassungsbestimmungen, auf eine Betrachtung
des Verhältnisses, in welchem das Organ der vollziehenden