38 Gesetzgebung und vollziehende Gewalt.
mell allerdings mit jedem anderen Staate theilte, den beson-
deren Nachdruck. Es bewirkte, dass Preussen ohne Weiteres
ein Veto gegen alle Verfassungsänderungen zustand und dies
Veto wurde durch besondere Bestimmung auf alle Beschlüsse
des Bundesrathes über das Zollwesen und die Verbrauchs-
abgaben, sowie — nach der Verbesserung des Reichstages —
auf die Gesetzgebung über das Militärwesen und die Kriegs-
marine ausgedehnt.
Auf der anderen Seite waren die Befugnisse, die man
als Prärogative der Krone bezeichnen könnte, nur schwach
ausgebildet.
Gegenüber dem Bundesrathe hatte das preussische Prä-
sidium allerdings das Recht der Berufung und Eröffnung, der
Vertagung und Schliessung. Da aber die Berufung des Bundes-
rathes erfolgen musste, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wurde (a. 15), damit aber auch die
Vertagung und Schliessung gegen den Widerspruch im Bundes-
rathe nicht erfolgen konnte, so stellten sich diese Befugnisse
nur als Ausflüsse der formellen Geschäftsleitung dar. Sie ge-
hörten der formellen Solennisirung nach wohl dem preussi-
schen Präsidium des Bundes, ihrem Gehalte nach eher dem
Präsidium des Bundesrathes an.
Gegenüber dem Reichstag war dem preussischen Präsi-
dium ebenfalls Berufung und Vertagung, Eröffnung und
Schliessung zugeschrieben. Aber auch hier fehlte ihm das
wichtigste und eingreifendste Recht. Die Auflösung des Reichs-
tages konnte nur durch Beschluss des Bundesrathes erfolgen;
doch war wenigstens die Zustimmung des Präsidiums erforder-
lich oder deutlicher — denn nur dies besagte nach der Or-
ganisation des Entwurfes die einschlagende Bestimmung des
a. 24 — die Stimme Preussens musste sich bei dem Auf-
lösungsbeschluss in der Majorität befinden.
desselben durch ein Mitglied bei einer gesetzgebenden Körperschaft,
als des ersten rechtlich relevanten Momentes im Entstehungsprozess
des Gesetzes. ‘