Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

VI 
Das Verordnungsrecht 
des Kaisers und des Bundesrathes. 
Auch das Verordnungsrecht des Präsidiums und später 
des Kaisers einerseits und des Bundesrathes andererseits hat 
in der Entwickelung aus den Entwürfen zur norddeutschen 
Verfassung und aus dieser zur Reichsverfassung mannigfache 
Wandelungen erfahren. 
Der weite Begriff des Verordnungsrechtes birgt mannig- 
fache Unterschiede. 
Verstehen wir unter Verordnungen alle diejenigen An- 
ordnungen der Staatsorgane, welche im Gegensatz stehen zu 
den Verfügungen um ihrer Allgemeinheit willen und zu den 
Gesetzen, weil bei ihrer Entstehung das regelmässige Zusam- 
menwirken der konstitutionellen Faktoren nicht Platz greift, 
so tritt bei ihnen der Unterschied zwischen Vollzugsver- 
ordnungen und gesetzvertretenden Verordnungen an 
erster Stelle hervor. 
Vollzugsverordnungen sind die allgemeinen Anord- 
nungen, welche, unter Voraussetzung und nach Massgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen sowohl über die Kompetenzen der 
Behörden als über die Rechte und Pflichten der Unterthanen, 
zur Verwirklichung des in dem Gesetze angestrebten Erfolges 
oder Zustandes ein bestimmtes Verhalten der Behörden und 
Unterthanen vorschreiben. Sie sind wiederum doppelter Art: 
Verwaltungsvorschriften — im engern Sinne —, welche,
	        
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