Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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an  welchen  Orten  es  erst  am!?  Anfange  des  18.  Jahrhunderts
ganz  beseitigt  wurde.

Die  allmälige  Einführung  der  Testirfreiheit  ist  zweifelsohne
dem  Einflusse  der  Geistlichkeit  zuzuschreiben  '*  und  es  scheinen
allgemein  Ortsgebräuche  bestanden  zu  haben,  nach  welchen  neben
dem  Lehnsherrn  auch  die  Kirche  in  letztwilligen  Verfügungen
stets  bedacht  wurde!®,  Hieraus  erklärt  sich  auch  die  Gewohnheit,
  dass  die  Geistlichen  die  Vertheilung  der  Nachlässe  überwachten
  oder  selbst  übernehmen  und  den  gewöhnlich  der  Kirche
hinterlassenen  Theil  auch  da,  wo  keine  letztwillige  Verfügung  vorhanden
  war  für  sich  in  Anspruch  nahmen,  manchmal  sogar  das
ganze  verfügbare  Drittel'.  Es  scheint  dabei  sogar  vorgekommen

13  Durch  4  u.  5  Will.  u.  Mary  cap.  2;  2  w.  3  Anna.  cap.  5;  7  u.8  Will.
III  cap.  38;  11  Geo  I  cap.  18.

14  Ueber  die  entsprechende  Entwickelung  in  Deutschland  und  die  Einrichtung
  der  Seelgeräte,  vgl.  HEusLer,  D.P.R.  II,  S.  642ff.  StosBE  V,
8  800  (4)

15  Vgl.  die  oben  angeführten  Stellen  bei  GLANVILLE,  BRACTON  und  FLETA.
Unrichtig  ist  die  Angabe  von  MAKoweER,  Verfassung  der  Kirche  von  England,
S.  144  Anm.  122,  welcher  GLAnviLLE  die  Ansicht  zuschreibt,  der  Lehnsherr
sei  in  Bezug  auf  den  bewegten  Nachlass  Intestaterbe  gewesen.  Die  citirte
Stelle  bezieht  sieh  auf  uneheliche  Kinder,  die  ohne  Descendenten  sterben.

18  In  Magna  CHArRTA  wird  allerdings  nur  von  einem  Aufsichtsrecht
der  Kirche  gesprochen.  „Si  aliquis  liber  homo  intestatus  decesserit,  catalla
sua  per  manus  propinquorum  parentum  et  amicorum  suorum  per  visum
ecclesiae  distribuautur  etc.“,  aber  in  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts
scheinen  die  Bischöfe  regelmässig  die  Vertheilung  übernommen  und  dieselbe
so  besorgt  zu  haben,  wie  es  ihnen  für  das  Seelenheil  des  Verstorbenen  erspriesslich
  schien.  BLackstoxe  [ed  Kerr  1876]  citirt  (S.  244)  eine  Glosse  des
Papstes  Innocenz  JV.  zu  Decretal.  5  t.3  cap.  42  des  Inhalts,  dass  „in  Britannia
  tertia  pars  bonorum  descendentium  ab  intestato  in  opus  ecclesiae  et
pauperum  dispensanda  est“.  Auch  finden  sich  mehrfache  Aufzeichnungen
von  Besohwerden  von  Bischöfen  über  das  eigenmächtige  Vorgehen  der  Lehnsherren,
  die  sich  der  beweglichen  Habe  ihrer  verstorbenen  Vasallen  bemächtigen,
  sodass  dieselbe  nicht  für  die  Verwandten  und  „slios  pios  usus“  verwendbar
  sei.  Vgl.  die  Citate  bei  Maxownr,  Verfassung  der  Kirche  von  England,
  S.  444;  ferner  .Josauan  WırLıams,  Personal  Property,  14.  Aufl.  ed
Cyprian  Williems,  S.  443ff.;  Vaucnan  WırLiams,  Exeoutors  and  Administrators,
  2.  Aufl.,  ‘8,  339  ff.  nord