Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesraths. 65 
durch besondere gesetzliche Vorschrift kann eine bestimmte 
Form der Insinuation zur Bedingung der Rechtsverbindlichkeit 
erhoben und ebenso kann an eine gewisse Bekanntmachung 
die Präsumtion und die Rechtspflicht der Kenntnissnahme ge- 
knüpft werden. Insbesondere werden häufig die Vollzugs- 
verordnungen der höchsten Organe des Staates, wenigstens 
dann wenn sie Rückwirkungen auf die Rechte und Pflichten 
der Unterthanen ausüben, in den Formen der Gesetze mit 
ihren Rechtsfolgen verkündet. 
Im Gegentheile erfordern die gesetzvertretenden Verord- 
nungen, wie die Gesetze selbst, an deren Stelle sie fungiren, 
für ihre Rechtsverbindlichkeit die Verkündigung. 
Die Verkündigung des Gesetzes durch das zuständige 
Organ ist im Verhältnisse zu den gesetzerzeugenden Faktoren 
erster Akt der Vollziehung des rechtsgültig entstandenen 
Staatswillens, der in der erklärten Sanktion seinen Abschluss 
findet; aber sie ist im Verhältniss zu den Staatsangehörigen, 
deren Gehorsamspflicht zu Anerkennung und Befolgung ge- 
bunden und bestimmt werden soll, integrirender und ab- 
schliessender Bestandtheil des Bildungsprozesses des Staats- 
willens, weil er für dieselben erst Das erzeugt, was für sie 
den Staatswillen erst rechtlich relevant macht, die Rechtsver- 
bindlichkeit desselben. Die Verkündigung ist überall in un- 
serer modernen Staatsentwickelung, nachdem sie die Formen, 
die sie in Öffentlicher Verlesung und Anschlag den Formen 
der Insinuation näherte, abgestreift hat, zu einem Formalakte 
geworden. So insbesondere durch die Bestimmungen der 
Reichsverfassung in Artikel 2 und 17. Sie ist zu einem 
Formalakte geworden in dem einen Sinne, dass bei Einhaltung 
der gesetzlichen Verkündigungsformen die Rechtsverbindlich- 
keit des rechtsgültig entstandenen Staatswillens unangeseben 
der thatsächlichen Kenntnissnahme und ohne Rücksicht auf 
18. z.B. Vereinszollgesetz vom 1. Jnli 1869 3163 und Gesetz betr. 
die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 
21. Mai 1878 5 3. 
Haenel, Studien. II. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.