Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 69
verbindlichkeit preussischer Verordnungen über die territo-
rialen Grenzen Preussens hinaus erstreckt werden sollte.
Diese Schwierigkeit blieb im Gebiete des Post- und
Telegraphenwesens verdeckt. Hier genügte der Besitz der
technischen Anstalten, die verfassungsmässig zugesprochene
Befugniss der Organisation und Direktion der Behörden, die
rechtliche Möglichkeit, die Beziehungen zum Publikum als
privatrechtliche Bedingungen für die Benutzung der Anstalten
zu regeln, um, einen feststehenden gesetzlichen Rahmen nach
preussischen Grundsätzen vorausgesetzt, die erforderlichen
„reglementarischen Festsetzungen und administrativen Anord-
nungen“ zu treffen, ohne damit die Rechtsverbindlichkeit
preussischer Verordnungen für nichtpreussische Unterthanen
zu beanspruchen oder die vollziehende Gewalt der andern
Staaten zu durchkreuzen. Hatte doch das Haus Thurn und
Taxis ohne jede staatliche Gewalt die Postverwaltung in einem
ansehnlichen Theile Deutschlands, und auch Preussen dieselbe
auf nur vertragsmässiger Grundlage in einer Reihe von
Staaten (Anhalt, Schwarzburg untere Herrschaften, Waldeck,
oldenburgisches Birkenfeld) ohne jede Schwierigkeit geführt.
Aehnlich lag der Sachverhalt bei der Kriegsmarine. Wenn,
wie man mit Grund annahm, in dem durch Verfassungs-Ar-
tikel 50 (jetzt 53) zugesprochenen Rechte des Oberbefehls,
der Organisation und Zusammensetzung das Verordnungsrecht
in den Grenzen der preussischen Gesetzgebung einbegriffen
war, so brachte es die Natur der Flottenorganisation — die
gesetzliche Regelung der Dienst- und sonstigen Leistungs-
pflichten der Unterthanen vorausgesetzt — mit sich, dass sich
auch hier das ausdrücklich als preussisches bezeichnete
Verordnungsrecht ohne jede Kreuzung mit den Herrschafts-
rechten anderer Bundesstaaten entfalten konnte.
Eine bestimmtere und klarere Lösung der Schwierigkeit,
welche der Wirksamkeit des preussischen Verordnungsrechtes
entgegenstand, musste aber auf dem Gebiete des Militärwesens
stattfinden. Sie ist durch Verfassungsartikel 57 (jetzt 61)
versucht worden, welcher lautet: