Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 69 
verbindlichkeit preussischer Verordnungen über die territo- 
rialen Grenzen Preussens hinaus erstreckt werden sollte. 
Diese Schwierigkeit blieb im Gebiete des Post- und 
Telegraphenwesens verdeckt. Hier genügte der Besitz der 
technischen Anstalten, die verfassungsmässig zugesprochene 
Befugniss der Organisation und Direktion der Behörden, die 
rechtliche Möglichkeit, die Beziehungen zum Publikum als 
privatrechtliche Bedingungen für die Benutzung der Anstalten 
zu regeln, um, einen feststehenden gesetzlichen Rahmen nach 
preussischen Grundsätzen vorausgesetzt, die erforderlichen 
„reglementarischen Festsetzungen und administrativen Anord- 
nungen“ zu treffen, ohne damit die Rechtsverbindlichkeit 
preussischer Verordnungen für nichtpreussische Unterthanen 
zu beanspruchen oder die vollziehende Gewalt der andern 
Staaten zu durchkreuzen. Hatte doch das Haus Thurn und 
Taxis ohne jede staatliche Gewalt die Postverwaltung in einem 
ansehnlichen Theile Deutschlands, und auch Preussen dieselbe 
auf nur vertragsmässiger Grundlage in einer Reihe von 
Staaten (Anhalt, Schwarzburg untere Herrschaften, Waldeck, 
oldenburgisches Birkenfeld) ohne jede Schwierigkeit geführt. 
Aehnlich lag der Sachverhalt bei der Kriegsmarine. Wenn, 
wie man mit Grund annahm, in dem durch Verfassungs-Ar- 
tikel 50 (jetzt 53) zugesprochenen Rechte des Oberbefehls, 
der Organisation und Zusammensetzung das Verordnungsrecht 
in den Grenzen der preussischen Gesetzgebung einbegriffen 
war, so brachte es die Natur der Flottenorganisation — die 
gesetzliche Regelung der Dienst- und sonstigen Leistungs- 
pflichten der Unterthanen vorausgesetzt — mit sich, dass sich 
auch hier das ausdrücklich als preussisches bezeichnete 
Verordnungsrecht ohne jede Kreuzung mit den Herrschafts- 
rechten anderer Bundesstaaten entfalten konnte. 
Eine bestimmtere und klarere Lösung der Schwierigkeit, 
welche der Wirksamkeit des preussischen Verordnungsrechtes 
entgegenstand, musste aber auf dem Gebiete des Militärwesens 
stattfinden. Sie ist durch Verfassungsartikel 57 (jetzt 61) 
versucht worden, welcher lautet:
	        
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