70 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes.
„Mit Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen
Bundesgebiete die gesammte preussische Militärgesetzgebung
ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst als die zu
ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen
Reglements, Instruktionen und Reskripte etc.“
Will man diesem Wortlaute mit seinem „ungesäumt“, mit
seiner Unterlassung jeder Beziehung auf ein etwa zuständiges
Bundesorgan nicht Gewalt anthun, so kann man hier nur die
Verpflichtung der Bundesregierungen ausgesprochen finden, die
Einführung der preussischen Gesetze und Verordnungen kraft
ihrer partikulären Staatsgewalt zu bewirken, wie dies denn auch
für Sachsen in ausdrücklicher Beziehung auf die Bestimmungen
des Verfassungsentwurfes durch die Militärkonvention vom
t. Febr. 1867 (a. 2) anerkannt und thatsächlich geschehen
ist.! Ist dies aber richtig und ist es ferner zweifellos, dass
dieser Artikel die weitere Fortbildung der Militärverwaltung
durch das Verordnungsrecht nach Massgabe und in den
Grenzen der preussischen Gesetzgebung vor Augen hatte, so
ist auch der Schluss berechtigt, dass die fernerhin ergehenden
militärischen Verordnungen als preussische ergehen sollten und
dass auch für diese die Verpflichtung, aber auch die Berech-
tigung der Einzelstaaten zu ihrer ungesäumten Einführung
durch die partikularen Formen der Insinuation oder Verkün-
digung in Geltung blieb.
Diese Auffassung findet ihre volle Bestätigung durch die
Bestimmung des letzten Absatzes des Artikel 59 (jetzt 63),
die nur durch sie Zusammenhang und Erklärlichkeit findet.
Denn ihr zufolge sollen selbst solche Verordnungen, die sich
auf die „Administratoin, Verpflegung, Bewaffnung und Aus-
rüstung“ der Truppen beziehen, die ihrer militärisch-tech-
nischen Natur nach in engster Verbindung mit dem einheit-
1 S. die Aeusserung des Bundeskommissars von Puttkammer, 28. Mai
1869, Sten. Ber. des Reichstages S. 1131. Laband, Staatsrecht III,
Pag. 15 ff. Bemerkenswerth ist, dass a. 58 des preussischen Entwurfes
lautete: „Mit Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundes-
gebiete die gesammte preussische Militärgesetzgebung eingeführt“ etc.