Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

70 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 
„Mit Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Bundesgebiete die gesammte preussische Militärgesetzgebung 
ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst als die zu 
ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen 
Reglements, Instruktionen und Reskripte etc.“ 
Will man diesem Wortlaute mit seinem „ungesäumt“, mit 
seiner Unterlassung jeder Beziehung auf ein etwa zuständiges 
Bundesorgan nicht Gewalt anthun, so kann man hier nur die 
Verpflichtung der Bundesregierungen ausgesprochen finden, die 
Einführung der preussischen Gesetze und Verordnungen kraft 
ihrer partikulären Staatsgewalt zu bewirken, wie dies denn auch 
für Sachsen in ausdrücklicher Beziehung auf die Bestimmungen 
des Verfassungsentwurfes durch die Militärkonvention vom 
t. Febr. 1867 (a. 2) anerkannt und thatsächlich geschehen 
ist.! Ist dies aber richtig und ist es ferner zweifellos, dass 
dieser Artikel die weitere Fortbildung der Militärverwaltung 
durch das Verordnungsrecht nach Massgabe und in den 
Grenzen der preussischen Gesetzgebung vor Augen hatte, so 
ist auch der Schluss berechtigt, dass die fernerhin ergehenden 
militärischen Verordnungen als preussische ergehen sollten und 
dass auch für diese die Verpflichtung, aber auch die Berech- 
tigung der Einzelstaaten zu ihrer ungesäumten Einführung 
durch die partikularen Formen der Insinuation oder Verkün- 
digung in Geltung blieb. 
Diese Auffassung findet ihre volle Bestätigung durch die 
Bestimmung des letzten Absatzes des Artikel 59 (jetzt 63), 
die nur durch sie Zusammenhang und Erklärlichkeit findet. 
Denn ihr zufolge sollen selbst solche Verordnungen, die sich 
auf die „Administratoin, Verpflegung, Bewaffnung und Aus- 
rüstung“ der Truppen beziehen, die ihrer militärisch-tech- 
nischen Natur nach in engster Verbindung mit dem einheit- 
1 S. die Aeusserung des Bundeskommissars von Puttkammer, 28. Mai 
1869, Sten. Ber. des Reichstages S. 1131. Laband, Staatsrecht III, 
Pag. 15 ff. Bemerkenswerth ist, dass a. 58 des preussischen Entwurfes 
lautete: „Mit Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundes- 
gebiete die gesammte preussische Militärgesetzgebung eingeführt“ etc.
	        
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