Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

80 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 
etwas Anderes bestimmt ist. Es wurde damit ein Doppeltes 
bewirkt. 
Auf der einen Seite erweiterte sich die Kompetenz des 
Reiches. Denn bisher hatte das Recht des Reiches, allgemeine 
Verwaltungsvorschriften, behördenmässige Instruktionen und 
Regulative zu erlassen, sich nur bezogen der Natur der Sache 
nach auf diejenigen Gebiete, auf denen ihm eine unmittelbare 
Verwaltung durch eigene Behörden zustand und kraft beson- 
derer Verfassungsvorschrift auf das Gebiet der Zölle und in- 
direkten Steuern, auf Verwaltungszweige also, die in gewissem 
Sinne für seine Rechnung geführt wurden. Jetzt empfing das 
Reich dieses Verordnungsrecht auch auf denjenigen Gebieten, 
auf denen verfassungsmässig, wenn auch vorbehaltlich der 
Beaufsichtigung des Reiches, der Ueberwachung des Kaisers, 
die gesammte vollziehende Gewalt und damit auch das Recht 
der Vollzugsverordnungen den Einzelstaaten vorbehalten war. 
Auf der andern Seite verengerte sich das Verordnungs- 
recht des Kaisers, wie es das Präsidium des norddeutschen 
Bundes theils in einer freieren Handhabung der Verfassung 
ausgeübt hatte, theils auf die ihm über die unmittelbaren 
Bundesbeamten verfassungsmässig zustehende Amtshoheit 
stützen konnte. Ist doch durch die Fassung des Artikels 7 
jetzt der Anspruch des Bundesrathes begründet und in gesetz- 
lichen Spezialbestimmungen vielfach anerkannt, selbst in die 
Ordnung und Instruirung des inneren Dienstes der Reichs- 
behörden einzudringen,! obgleich dieselben kaiserliche sind 
und unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und 
seiner Stellvertreter geleitet werden sollen. 
b. Der Bundesrath hat sich des Weiteren unmittelbar 
auf Grund der Verfassung Verordnungsrechte zugesprochen, 
ı Z. B. beschliesst der Bundesrath das Regulativ für das Reichs- 
eisenbahnamt (Gesetz vom 27. Juni 73 und Regulativ vom 13. März 76 
— Centralblatt pag. 138 —), die Geschäftsordnung für das Oberseeamt 
(Gesetz vom 27. Juli 77 und Bestimmungen vom 3. Mai 78 — Centralbl. 
pag. 278 — und vom 10. Mai 79 — ib. pag. 371 —); s. auch Dienst- 
anweisung an das Reichsgericht vom 8. Juli 79 — Centralbl. pag. 473.
	        
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