093 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes.
Aber weder ein solches Gesetz, noch eine solche Ermächtigung,
noch eine solche Verordnung steht dem Centralblatte zur Seite.
Ja selbst das ist, soviel bekannt, nicht erfolgt, was auch ohne
jene Formen möglich wäre, nämlich der Erlass einer Dienst-
anweisung, welche den Veröffentlichungen des Centralblattes
die Bedeutung einer zureichenden Insinuation an die Behörden
des Reiches oder der Einzelstaaten beileg.. Wenn trotzdem
auch gesetzvertretende Verordnungen des Bundesrathes im
Centralblatte ausschliesslich veröffentlicht werden, sei es schlecht-
hin, sei es unter Hinweis auf diese Veröffentlichung im Gesetz-
blatte, ja wenn sich folgende und ergänzende Verordnungen
desselben Inhaltes, auf Grund der nämlichen gesetzlichen Er-
mächtigung, das eine Mal im Gesetzblatte und das andere
Mal nur im Centralblatte zu finden sind,! so steht allen diesen,
! Beispiele: Ausschliesslich im Centralblatt stehen die Verord-
nungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken vom 23. April
1879, über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern in Glashütten vom 23. April 1879, über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter in Spinnereien vom 20. Mai 1879 — pg. 303. 304.
362 —, obgleich sie Beschränkungen, Vergünstigungen und Kontroll-
vorschriften in ermächtigter Ergänzung und Abänderung des Gewerbe-
gesetzes vom 17. Juli 1878 enthalten. — Die Bestimmungen über die
im Verkehr zulässigen Fehlergrenzen von Mass und Gewicht — pöna-
lisirt durch Strafgesetzbuch a. 369 Nr. 2 — sind anfänglich im Gesetz-
blatt (Bekanntmachungen vom 6. Dez. 1869, Gess. pag. 698, vom
16. August 1871, Gess. pag. 328) publizirt, dann erfolgt eine Bekannt-
machung vom 14. Dez. 1872 ausschliesslich im Centralblatt (ib. 1873
pag. 3), dann eine Bekanntmachung vom 25. Juli 1875 im Centralblatt
(pag. 436) unter Hinweis darauf im Gesetzblatt (1875 pag. 257). —
Die Feststellungen der Mittelwerthe fremder Valuten behufs Bestim-
mung der Höhe der Wechselstempelsteuern sind im Gesetzblatte —
13. Dez. 1869 pag. 691, 23. Juni 1871 pag. 267 — bekannt gemacht,
die Abänderungen dieser Bestimmungen aber nur im Centralblatt —
12. Nov. 1879 pag. 663, 10. April 1880 pag. 190. — Die Bedingungen
über den Befähigungsnachweis der Apotheker, also die Voraussetzungen
der Gewerbeberechtigung, sind ursprünglich im Gesetzblatt enthalten
— Bekanntmachung vom 25. Sept. 1869 pag. 635 —, Aenderungen der-
selben erscheinen dann im Centralblatt — Bekanntmachung vom 18. Juli