Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Schlussbemerkung.

Aus  den  vorstehenden  Erörterungen  ergiebt  sich,  dass
selbst  in  der  kurzen  Spanne  Zeit,  die  seit  den  Anfängen  eines
einheitlichen  Staatslebens  in  Deutschland  verflossen  ist,  und
dass  selbst  innerhalb  des  scheinbar  feststehenden  Rahmens
der  Verfassungsurkunde,  sich  eine  nicht  abgeschlossene,  nur
an  einzelnen  Punkten  schon  befestigte  Entwickelung  in  der
organisatorischen  Anlage  der  deutschen  Verfassung  vollzogen  hat.

Das  ist  die  Gefahr  des  deutschen  Staatsrechts.

Es  kann  den  Anspruch  nicht  aufgeben,  in  eigener,  streng
juristischer  Methode  die  Erscheinungen  der  Gegenwart  wissenschaftlich
  zu  erfassen.  Es  darf  nicht  zum  Advokaten  der  politischen
  Strömung  des  Augenblickes  werden.  Und  doch  muss
es  sich  bescheiden,  den  Ergebnissen  seiner  wissenschaftlichen  Erörterungen
  nicht  überall  die  gleiche  Festigkeit  zuzuschreiben,
die  das  Staatsrecht  alt  begründeter  und  sicher  ausgestalteter
Verfassungsstaaten  beansprucht.  Es  muss  seiner  Natur  nach
jeder  Zeit  nach  systematischem  Abschlusse  trachten.  Und  doch
darf  es  die  mannichfachen  Widersprüche,  Unebenheiten  und
Unfertigkeiten  des  deutschen  Verfassungsrechtes  nicht  verdecken,
  denn  damit  werden  nur  zu  leicht  die  Keime  und  Ansätze
  verdeckt,  die  einer  reiferen  Ausgestaltung  der  organischen
und  konstitutionellen  Grundlagen  des  Reiches  entgegenstreben.

Druck  von  Pöschel  &  Trepte  in  Leipzig.