Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

090 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
dazu bestimmt sind; dem Stadtrat steht unter Aufsicht 
der Staatsregierung die Verwaltung der Ortspolizei 
zu. Die Verwaltung der Sicherheitspolizei erfolgt — dafern 
nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde eine andere Einrichtung getroffen wird — unter 
persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürger- 
meisters. Aus Gründen des allgemeinen Wohls oder der 
öffentlichen Sicherheit oder wegen ungenügender Geschäfts- 
führung kann die Aufsichtsbehörde die Verwaltung der 
Polizei — im letzteren Falle auf Kosten der Gemeinde — 
ganz oder teilweise einer anderen Behörde vorübergehend 
übertragen. Anderseits kann die städtische Polizei ganz 
oder in einzelnen Zweigen durch landesherrliche Ver- 
ordnung auf benachbarte Gemeinden erstreckt werden. 
Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. Selbst- 
verständlich haben die Nachbargemeinden entsprechenden 
Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen. 
Als Ortspolizeibehörde kann der Stadtrat 
Polizeiverordnungen erlassen und darin Strafen bis 
zu 30 Mk. androhen. Polizeiverordnungen, welche dem 
Gebiet der Sicherheitspolizei angehören, können vom 
Bürgermeister nach Anhörung des Stadtrats erlassen 
werden. Andere Polizeiverordnungen sind den Stadt- 
verordneten zur Begutachtung vorzulegen. Vor der 
Verkündigung sind die Polizeiverordnungen der Aufsichts- 
behörde zur Kenntnisnahme und, wenn sie sich auf Ge- 
meinden, die an der städtischen Polizeiverwaltung an- 
geschlossen sind, erstrecken, zur Genehmigung vorzulegen. 
Im Bereich seiner Verwaltungsbefugnisse kann der 
Stadtrat auch Regulative erlassen, die bei Erlaß, Ab- 
änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde vorzulegen 
sind. Regulative zu Polizeiverordnungen können durch 
Beschluß der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Im 
Bereich seiner obrigkeitlichen Befugnisse kann weiter der 
Stadtrat polizeiliche Verfügungen. oder sonstige An- 
ordnungen treffen und deren Durchführung erzwingen. 
Zu diesem Behufe kann er die verlangte Maßregel durch 
einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten ausführen 
lassen, Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haftstrafe bis zwei
	        
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