090 Erster Teil. Die Organe des Staates.
dazu bestimmt sind; dem Stadtrat steht unter Aufsicht
der Staatsregierung die Verwaltung der Ortspolizei
zu. Die Verwaltung der Sicherheitspolizei erfolgt — dafern
nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde eine andere Einrichtung getroffen wird — unter
persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürger-
meisters. Aus Gründen des allgemeinen Wohls oder der
öffentlichen Sicherheit oder wegen ungenügender Geschäfts-
führung kann die Aufsichtsbehörde die Verwaltung der
Polizei — im letzteren Falle auf Kosten der Gemeinde —
ganz oder teilweise einer anderen Behörde vorübergehend
übertragen. Anderseits kann die städtische Polizei ganz
oder in einzelnen Zweigen durch landesherrliche Ver-
ordnung auf benachbarte Gemeinden erstreckt werden.
Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. Selbst-
verständlich haben die Nachbargemeinden entsprechenden
Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen.
Als Ortspolizeibehörde kann der Stadtrat
Polizeiverordnungen erlassen und darin Strafen bis
zu 30 Mk. androhen. Polizeiverordnungen, welche dem
Gebiet der Sicherheitspolizei angehören, können vom
Bürgermeister nach Anhörung des Stadtrats erlassen
werden. Andere Polizeiverordnungen sind den Stadt-
verordneten zur Begutachtung vorzulegen. Vor der
Verkündigung sind die Polizeiverordnungen der Aufsichts-
behörde zur Kenntnisnahme und, wenn sie sich auf Ge-
meinden, die an der städtischen Polizeiverwaltung an-
geschlossen sind, erstrecken, zur Genehmigung vorzulegen.
Im Bereich seiner Verwaltungsbefugnisse kann der
Stadtrat auch Regulative erlassen, die bei Erlaß, Ab-
änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde vorzulegen
sind. Regulative zu Polizeiverordnungen können durch
Beschluß der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Im
Bereich seiner obrigkeitlichen Befugnisse kann weiter der
Stadtrat polizeiliche Verfügungen. oder sonstige An-
ordnungen treffen und deren Durchführung erzwingen.
Zu diesem Behufe kann er die verlangte Maßregel durch
einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten ausführen
lassen, Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haftstrafe bis zwei