Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. Q] 
Wochen festsetzen und vollstrecken und schließlich un- 
mittelbaren Zwang anwenden. 
Die Kosten der vom Stadtrat im Bereich seiner Zu- 
ständigkeit geführten Verwaltung hat, soweit nicht ein 
anderes feststeht, die Stadtgemeinde zu tragen. 
Der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Stadt- 
rats und leitet und beaufsichtigt als solcher den ganzen 
Geschäftsgang. Für Behinderungsfälle ist im voraus ein 
Stellvertreter zu bestellen. 
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter vertritt 
den Stadtrat und namens desselben die Stadtgemeinde. 
Willenserklärungen, die dem Stadtrat gegenüber ab- 
zugeben sind, sind wirksam, wenn die Abgabe dem 
Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung seinem Stell- 
vertreter gegenüber erfolgt ($ 3 A.G. zum B.G.B. vom 
4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 31). 
Urkunden, welche eine Stadtgemeinde verpflichten 
sollen, sind vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter 
und einem zweiten Mitglied des Stadtrats zu vollziehen 
und zu untersiegeln. Besteht der Stadtrat nur aus 
Bürgermeister und Stellvertreter, so ist die Urkunde von 
einem dazu gewählten Stadtverordneten mitzuvollziehen. 
Bei Rechtshandlungen, welche die Zustimmung der Stadt- 
verordneten und der Aufsichtsbehörde erfordern, ist deren 
Zustimmung urkundlich nachzuweisen. 
Der Stadtrat faßt seine Beschlüsse kollegialisch 
in den Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Stadt- 
verordneten bedürfen, und zwar nach Stimmenmehrheit: 
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. An der Abstimmung und der Beratung 
dürfen die interessierten Ratsmitglieder nicht teilnehmen. 
Hier gelten die Bestimmungen, wie sie für Stadt- 
verordnete festgesetzt sind. Im übrigen wird die Ge- 
schäftsführung des Stadtrats durch eine Geschäfts- 
ordnung geregelt. 
Was die Haftung des Stadtrats angeht, so ist er einmal 
für die Beobachtung der Gesetze und die Ausführung der 
ihm als Obrigkeit obliegenden Geschäfte der Staats- 
regierung, zum anderen hinsichtlich seiner Geschäfts-
	        
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