96 Erster Teil. Die Organe des Staates.
zusetzen. Erfolgtin Städten mit kollegialisch organisierten
Stadtrat die Wahl des Vorsitzenden oder eines anderen
stimmführenden besoldeten Mitgliedes des Stadtrats,
welches den städtischen Dienst als Hauptberuf betreibt,
in anderen Städten diejenige des Bürgermeisters nur
auf Zeit, so ist diesen Beamten, wenn sie nach Ablauf
ihrer Wahlperiode nicht wieder gewählt oder nicht wieder
bestätigt werden — insoweit nicht ortsstatutarisch oder
vertragsmäßig günstigere Bestimmungen getroffen sind —
nach 6jähriger Dienstzeit als besoldetes Mitglied des
Stadtrats (besoldeter Bürgermeister) "4, nach 12 jähriger
Dienstzeit als solches "/s, nach 24jähriger Dienstzeit ?/s
der zuletzt bezogenen Besoldung als Pension aus Gemeinde-
mitteln zu gewähren. Gegen die Entscheidungen der
Gemeindebehörden über die Pensionierung steht unter
Ausschluß des Rechtsweges lediglich das binnen 10 tägiger
Präklusivfrist einzuwendende Rechtsmittel des Rekurses
an das Ministerium, Abteilung des Innern, zu, bei dessen
Entscheidung es bewendet. Dagegen steht in betreff der
Feststellung der Pension dem Gemeindebeamten nach Er-
schöpfung dieses Instanzenzuges die Beschreitung des
Rechtsweges offen. Doch muß die Klage bei Verlust des
Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem die Ent-
scheidung des Ministeriums, Abteilung des Innern, bekannt
gemacht worden ist, zugestellt werden. (Näheres s. $$ 1—9
d. Ges.).
Jeder städtische Gemeindebeamte, der die ihm ob-
liegenden Berufspflichten verletzt, begeht ein Dienst-
vergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. Für
die Bestrafung der Dienstvergehen, das Disziplinarverfahren
und die vorläufige Dienstenthebung kommen die Vor-
schriften der $$ 60—112 des Zivilst.-Ges. mit einigen Ab-
änderungen in Anwendung (s. $$ 9—17 d. Ges.).
In den Städten (außer Altenburg) ist der Bürgermeister
oder die mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
des Innern, an deren Stelle mit der Funktion eines Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft beauftragten Stadtrats-
mitglieder oder Beamten Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft im Sinne von $ 153 G.V.G.; in der Stadt Altenburg