98 Erster Teil. Die Organe des Staates.
glieder, sofern sie nur im Gemeindebezirk Grundbesitz
haben oder daselbst ein Gewerbe betreiben. Von den
Mitgliedern der Dorfgemeinde sind — unter der Voraus-
setzung des Besitzes der hierländischen Staatsangehörig-
keit — wahl- und stimmberechtigt:
a) diejenigen männlichen und weiblichen Gemeinde-
mitglieder, welche das 21. Lebensjahr zurückgelegt
haben, in der Gemeinde wohnhaft und zu den
Gemeindelasten beizutragen verbunden sind;
b) die Gemeindemitglieder, die nicht in der Gemeinde
wohnhaft sind (Ausmärker, Forenser) müssen
außerdem einen Vertreter zur Annahme von La-
dungen bestellt haben.
c) Unter den unter a und b aufgestellten Voraus-
setzungen sind auch Bevormundete wahl- und
stimmberechtigt.
d) Auch die juristischen Personen usw. haben Wahl-
und Stimmrecht, falls sie Gemeindeabgaben ent-
richten und einen Vertreter zur Annahme von La-
dungen in der Gemeinde bestellt haben.
Unfähig zur Ausübung des Wahl- und Stimm-
rechts sind:
a) Personen, welche eine Armenunterstützung aus
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder
im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be-
zogen haben;
b) Gemeindemitglieder, über deren Vermögen Konkurs
eröffnet worden ist, solange sie ihre Gläubiger
nicht vollständig befriedigt oder diese sich nicht
für befriedigt erklärt haben;
c) die Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie die-
jenigen, die unter polizeilicher Aufsicht stehen oder
zwangsweise in eine Öffentliche Besserungs- oder
Arbeitsanstalt untergebracht sind;
d) diejenigen, denen durch richterliches Urteil die
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind;
e) diejenigen, die sich mit der Entrichtung von Ge-
meindeabgaben ein volles Jahr hindurch im Rück-
stand befinden,